Keine Leistungen für Asylbewerber im Kirchenasyl an anderem Ort

Wann haben Asylbewerber umfassende Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz? Damit hat sich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle beschäftigt.

Seit 1983 bietet das Kirchenasyl Geflüchteten Schutz vor dem Zugriff der Behörden (Symbolbild)
Seit 1983 bietet das Kirchenasyl Geflüchteten Schutz vor dem Zugriff der Behörden (Symbolbild)epd-bild / Hans-Jürgen Bauer

Asylbewerber, die gegen eine Wohnsitzauflage verstoßen und stattdessen an einem anderen Ort ins Kirchenasyl gehen, habe keine umfassenden Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle bereits im August im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, wie es nun bekanntgab.

Geklagt hatte laut Gericht ein Ehepaar mit irakischer Staatsangehörigkeit, das aus Schweden nach Deutschland eingereist war. Die Asylanträge des Paares wurden – wie schon in Schweden – abgelehnt, Rechtsmittel dagegen blieben erfolglos. Eine geplante Überstellung nach Schweden scheiterte daran, dass sich das Ehepaar nicht mehr in der ihm zugewiesenen Einrichtung in Sachsen-Anhalt aufhielt.

Im Kirchenasyl bestehe lediglich Anspruch auf Übernahme der Reise- und Verpflegungskosten

Das Ehepaar nahm stattdessen Kirchenasyl in einer evangelischen Gemeinde in Bremen in Anspruch und verlangte von dem zuständigen Landkreis in Sachsen-Anhalt Leistungen für Asylbewerber, insbesondere Geld für Bekleidung und Lebensmittel sowie etwaige medizinische Leistungen. Der Lebensunterhalt könne nicht auf Dauer durch die Kirchengemeinde gesichert werden. Der zuständige Landkreis in Sachsen-Anhalt lehnte dies ab; ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht Bremen scheiterte.

Das Landessozialgericht hat diese Entscheidungen nun bestätigt. Die Gewährung von Leistungen für Asylbewerber sei in diesem Fall an die Wohnsitzauflage geknüpft, so das Gericht. Das Ehepaar könne seinen Lebensunterhalt sichern, indem es seinen Aufenthalt wieder nach Sachsen-Anhalt verlege. Im Kirchenasyl bestehe lediglich ein Anspruch auf die Übernahme der Reise- und Verpflegungskosten, um von Bremen nach Sachsen-Anhalt zurückzukehren.

Es sei der Wille des Gesetzgebers, eine unerlaubte Binnenwanderung von Asylbewerbern zu verhindern. Die Antragsteller hätten keine Gründe vorgebracht, warum eine Rückkehr nach Sachsen-Anhalt unzumutbar sein soll. Allein die Befürchtung, nach Schweden abgeschoben zu werden, sei dafür nicht ausreichend.