Gericht: Keine Rehabilitierung von Dopingopfern der DDR

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am Mittwoch über die Rehabilitierung von DDR-Dopingopfern verhandelt. Dabei wurden die Grundsätze des Urteils der Vorinstanz bestätigt.

Hersteller der am häufigsten verwendeten Anabiolikums im DDR-Leistungssport war der VEB Jenapharm
Hersteller der am häufigsten verwendeten Anabiolikums im DDR-Leistungssport war der VEB JenapharmImago / Sepp Spiegl

Frühere Leistungssportler der DDR erhalten keine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung. Das hat der achte Senat des Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. „Zwar verstieß die heimliche Verabreichung von Dopingsubstanzen, deren gesundheitsschädigende Wirkung den staatlichen Stellen der DDR bekannt war, in schwerwiegender Weise gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit“, sagte die Vorsitzende Richterin Petra Hoock am Mittwochabend bei der Urteilsverkündung. „Die Maßnahme diente jedoch nicht der politischen Verfolgung und stellte auch keinen Willkürakt im Einzelfall dar“, fügte sie hinzu.

Im konkreten Fall wurde über die Klage der früheren Kanusportlerin Faustyna Ines Kunz gegen das Innenministerium von Brandenburg verhandelt. Die inzwischen 69 Jahre alt Kunz war in den Jahren 1968 bis 1973 als 12- bis 17-Jährige in der ehemaligen DDR im Kanusport als Leistungssportlerin aktiv. Im Alter von 18 Jahren beendete sie ihre Karriere.

Seit ihrem 43. Lebensjahr erwerbsunfähig

Ihr wurden verschiedene Dopingsubstanzen verabreicht – ohne ihr Wissen. Dies führte zu schweren und bis heute anhaltenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Dazu zählen wiederholte körperliche Zusammenbrüche, zeitweises Versagen der Nieren und des Immunsystems sowie ein Schlaganfall. Sie ist seit ihrem 43. Lebensjahr erwerbsunfähig und schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 90.

Beim Brandenburger Innenministerium beantragte sie ihre verwaltungsrechtliche Rehabilitierung als Opfer des DDR-Staatsdopings. Das Ministerium lehnte ihren Antrag im Oktober 2021 ab und verwies dabei unter anderem darauf, dass Maßnahmen nur dann rehabilitierungsfähig seien, wenn sie der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt hätten.

Richterin: Es fehle an einer „gezielten Diskriminierungsmaßnahme“

Gegen diese Entscheidung reichte sie Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam ein. Die Potsdamer Richter wiesen die Klage im April 2023 ab. Gegen dieses Gerichtsurteil legte Kunz Revision zum Bundesverwaltungsgericht nach Leipzig ein, die nun zurückgewiesen wurde.

Um eine Rehabilitierung erhalten zu können, wäre es nötig gewesen, dass die Dopinggaben die Tendenz und Absicht besessen hätten, ihren Adressaten bewusst zu benachteiligen, sagte Richterin Hoock. Das folge aus der Gesetzesbegründung und dem Zweck des Gesetzes. Es fehle an einer „gezielten Diskriminierungsmaßnahme“, erläuterte die Vorsitzende Richterin.