Verfassungsgerichts-Präsident: Schuldenbremse ist nicht unantastbar

Die im Grundgesetz verankerte Schuldenbremse ist nach Auffassung des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Stephan Harbarth, nicht unantastbar. „Wenn die Politik der Auffassung ist, dass die Schuldenbremse zu streng ist, kann sie die Verfassung wieder ändern – mit Zweidrittelmehrheit im Bundestag und Bundesrat“, sagte Harbarth dem „RedaktionsNetzwerk Deutschland“ (RND, Sonnabend). Die Schuldenbremse sei seinerzeit bewusst in das Grundgesetz geschrieben worden, um „sie der Disposition der einfachen Mehrheit zu entziehen“.

Das Bundesverfassungsgericht habe die Aufgabe, in der Verfassung verankerte Vorgaben zur Anwendung zu bringen, sagte Harbarth. Es sei aber nicht Aufgabe des Gerichts, diese Vorgaben zu verändern. „Dies obliegt, soweit politisch gewollt, dem verfassungsändernden Gesetzgeber“, betonte Harbarth.

Auf die Frage, ob die Ampel-Regierung nach dem Haushaltsurteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Schuldenbremse noch aussetzen könne, sagte Harbarth: „Das Grundgesetz lässt Ausnahmen von der Verschuldungsobergrenze zu.“ Der Zweite Senat habe in seiner Entscheidung dargelegt, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssten, „insbesondere, dass ein Zusammenhang bestehen muss zwischen der Notsituation und der Überschreitung der Kreditobergrenze“.

Im November hatte das Bundesverfassungsgericht der Ampel-Koalition untersagt, im Jahr 2021 eingeplante, aber nicht in Anspruch genommene Kredite für die Bewältigung der Corona-Pandemie für den Haushalt 2024 in Sondermittel für den Klimaschutz umzuwidmen. Dieses Vorhaben sei nicht hinreichend begründet worden, um eine Ausnahme von der Schuldenbremse zu rechtfertigen, urteilten die Karlsruher Richter.