Kopftuchverbot am Arbeitsplatz kann rechtens sein
Verhandelt worden ist auch der Fall einer Pflegerin aus Hamburg. Der Arbeitgeber könne das Tragen solcher Symbole verbieten, urteilt das Gericht. Es lässt aber eine Hintertür offen.
Luxemburg / Hamburg. Das Verbot eines muslimischem Kopftuches am Arbeitsplatz kann laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) rechtens sein. Der Arbeitgeber könne das Tragen jeder sichtbaren Ausdrucksform politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen verbieten, um den Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln oder soziale Konflikte zu vermeiden, erklärte der EuGH. Es ging um die Fälle zweier Muslima aus Deutschland. (AZ: C-804/18 und C-341/19)
Die eine Frau ist als Heilerziehungspflegerin bei WABE e. V., einem Kinder- und Jugendhilfeträger aus Hamburg, beschäftigt. Die andere ist Verkäuferin und Kassiererin bei der Drogeriemarktkette Müller. Beide trugen am Arbeitsplatz ein islamisches Kopftuch und gerieten darüber in Konflikt mit dem Arbeitgeber.
Spielraum gewährt
Der EuGH hat nun geurteilt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich das Tragen solcher Symbole wie des Kopftuches oder auch eines christlichen Kreuzes verbieten dürfe. Das müsse aber „einem wirklichen Bedürfnis“ entsprechen, der Arbeitgeber müsste also anderenfalls Nachteile haben. Dafür seien die Erwartungen und Wünsche der Kunden oder Nutzer beziehungsweise der Eltern der betreuten Kinder maßgeblich.
Der EuGH gewährte der Justiz in Deutschland, die die Fälle im Licht seines Urteils nun abschließen muss, aber Ermessensspielraum, der den betroffenen Frauen zugute kommen könnte. Denn die nationalen Gerichte dürften beim Abwägen der verschiedenen Rechte und Interessen „dem Kontext ihres jeweiligen Mitgliedstaats, und insbesondere den in Bezug auf den Schutz der Religionsfreiheit günstigeren nationalen Vorschriften, Rechnung tragen“. (epd)