Gericht: Abgeordneter im Rollstuhl hat kein Recht auf Assistenz

Politische Abgeordnete haben laut einer Entscheidung des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen keinen Rechtsanspruch auf Arbeitsassistenz. Dies gilt auch dann, wenn sie als Rollstuhlfahrer unstreitig Hilfe bei der Arbeit benötigen, wie das Gericht am Montag in Celle mitteilte. In dem Eilverfahren hatte sich ein Abgeordneter der bremischen Bürgerschaft gegen eine Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit gewandt. (AZ: L 11 AL 67/23 B ER)

Der Mann war nach Gerichtsangaben bis zur Mitte des vergangenen Jahres bei einem privaten Verein angestellt. Für seine dortige Tätigkeit erhielt er als Rollstuhlfahrer eine Arbeitsassistenz von der Bundesagentur. Als er dann Abgeordneter der Bürgerschaft wurde, lehnte die Bundesagentur eine weitere Förderung der Arbeitsassistenz ab. Die Tätigkeit sei weder ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis noch eine selbständige Tätigkeit und damit auch kein „Arbeitsplatz“ im Rechtssinne, argumentierte diese.

Der Mann verwies dagegen auf seinen unstreitigen Unterstützungsbedarf. Seiner Auffassung nach könne er entweder als Beschäftigter gelten, da er eine Abgeordneten-Entschädigung erhalte, oder als Selbständiger, da er nur seinem Gewissen unterworfen sei.

Das Landessozialgericht entschied dagegen, die Tätigkeit als Abgeordneter sei aufgrund ihrer statusrechtlichen Besonderheiten nicht als Arbeits- oder Berufstätigkeit zu sehen. Dementsprechend sei die Abgeordneten-Entschädigung kein Arbeitseinkommen. Die Mandatszeit bedeute meistens eine vorübergehende Unterbrechung des Berufslebens. Darum müsse die mögliche Finanzierung einer Arbeitsassistenz parlaments- oder abgeordnetenrechtlich geregelt werden. Dies ist in Bremen laut Gericht bisher nicht der Fall. Vorinstanz war das Sozialgericht Bremen.