Begriffe zur Organspende

Ein neuer Anlauf: Eine fraktionsübergreifende Gruppe von Bundestagsabgeordneten will erneut die Widerspruchslösung bei der Organspende vorantreiben. Was das bedeutet:

Abgeordnete mehrerer Parteien starten am heutigen Montag eine Initiative zur Neuregelung der Organspende. Sie plädieren für die Einführung einer Widerspruchslösung. Die Katholische Nachrichten-Agentur (KNA) erläutert wichtige Begriffe in der Auseinandersetzung.

(Erweiterte) Zustimmungslösung:

Bei der Zustimmungslösung können nur dann Organe und Gewebe entnommen werden, wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten einer Organspende ausdrücklich zugestimmt hat. Die Organspende soll damit eine bewusste und freiwillige Entscheidung sein.

Nach der erweiterten Zustimmungslösung wird eine fehlenden Erklärung der verstorbenen Person weder als Ablehnung noch als Zustimmung gewertet, sondern lediglich als Nichterklärung. Deshalb werden in diesem Fall die nächsten Angehörigen angefragt. Diese müssen den mutmaßlichen Willen der verstorbenen Person berücksichtigen. Wenn die nächsten Angehörigen einer Entnahme zustimmen, so ist diese zulässig. Der Wille der verstorbenen Person hat aber – falls er vorliegt – in jedem Fall Vorrang gegenüber demjenigen der nächsten Angehörigen.

Entscheidungslösung:

Die Entscheidungslösung ist eine Ausweitung der erweiterten Zustimmungslösung, die der Bundestag 2012 beschlossen und 2020 noch einmal ergänzt hat. Sie verpflichtet die Krankenkassen und Versicherungen, ihren Kunden regelmäßig Informationen über die Organspende zukommen zu lassen. Alle Bürger sollen sich auf der Grundlage fundierter Informationen mit der eigenen Spendebereitschaft auseinandersetzen.

(Erweiterte/Doppelte) Widerspruchslösung:

Der Staat geht dabei davon aus, dass grundsätzlich jeder Bürger ein potenzieller Organspender ist – außer, er hat nicht ausdrücklich widersprochen. Schweigen wird also als Zustimmung gewertet. Ein Nein zur Organspende kann etwa in einem Widerspruchsregister dokumentiert werden. Bei einer erweiterten oder doppelten Widerspruchslösung kommen auch die Angehörigen ins Spiel: Hat der Patient keine schriftliche Äußerung hinterlassen, werden sie befragt, wie der Betroffene zur Organspende stand. Anders als bei der Zustimmungsregelung haben sie selber allerdings kein Mitentscheidungsrecht.

Reziprozitätslösung

Bei der sogenannten Reziprozitätslösung erhält derjenige, der sich selber als potenzieller Spender registrieren lässt, im Gegenzug im Krankheitsfall bevorzugt selber ein Organ. Das würde einen Anreiz erhöhen, sich als Spender registrieren zu lassen und gleichzeitig für mehr Gerechtigkeit sorgen, weil Trittbrettfahren verhindert wird.