AfD-Parteitag: Verhandlungstermin vor Gericht in Essen aufgehoben

Das Landgericht Essen hat den für Montag vorgesehenen Verhandlungstermin für das einstweilige Verfügungsverfahren der AfD gegen die Messe Essen aufgehoben. Die Messe Essen habe den von der AfD geltend gemachten Verfügungsanspruch zur Nutzung der Grugahalle für ihren Bundesparteitag vom 28. bis 30. Juni anerkannt, wie das Landgericht am Sonntag erklärte. „Die weiteren Entscheidungen trifft das Gericht im schriftlichen Verfahren.“ (AZ.: 9 O 146/24) Bereits am Freitag hatte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in einem Eilverfahren entschieden, dass die Stadt Essen der AfD die Grugahalle für deren Bundesparteitag zur Verfügung stellen muss. (AZ.: 15 L 888/24)

In dem Verfahren vor dem Landgericht Essen wäre es um die Kündigung des Mietvertrags für den Bundesparteitag der AfD gegangen. (AZ: 9 O 146/24) Die Stadt ist Mehrheitsgesellschafterin der Messe, zu der auch die Grugahalle gehört. Der Stadtrat hatte gefordert, die AfD solle eine Selbstverpflichtung abgeben, um die Verwendung und Verbreitung von rechtsextremen, strafbaren Äußerungen zu verhindern. Bei Verstößen sollte eine Strafe von bis zu 500.000 Euro drohen. Die Messe hatte den Vertrag entsprechend geändert. Seit Vertragsschluss im Januar 2023 sei „mit zunehmender Deutlichkeit eine fortschreitende Radikalisierung wesentlicher Teile der AfD zu beobachten“, hieß es in dem Ende Mai verabschiedeten Beschluss der Stadt. Die AfD hatte die Forderung zurückgewiesen und angekündigt, rechtlich dagegen vorzugehen.

Am Freitag hatte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in einem Eilverfahren erklärt, dass die Stadt die Nutzung der Halle durch die AfD nicht von der Abgabe einer „strafbewehrten Selbstverpflichtungserklärung“ abhängig machen dürfe. Laut dem Verwaltungsgericht hat die AfD einen Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen wie der Grugahalle. Sie dürfe nicht anders behandelt werden als andere politische Parteien.

Der Zugang dürfe nur untersagt werden, wenn bei Nutzung die Gefahr der Begehung strafbarer Handlungen bestehe, hatte das Gericht erklärt. Werde einer Partei der Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung untersagt, greife dies in den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Chancengleichheit politischer Parteien ein. Das Verwaltungsgericht habe „keine hinreichende Tatsachengrundlage“ erkennen können, die auf eine „hohe Wahrscheinlichkeit von Rechtsverletzungen“ hindeuteten.