Die Berufungen der L-Bank wegen der Rückzahlung von Corona-Soforthilfen blieben erfolglos, die Berufungen der Kläger hatten hingegen teilweise Erfolg. In sechs Musterverfahren habe der 14. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) am Mittwoch entschieden, teilte der Verwaltungsgerichtshof Mannheim am Donnerstag mit. Nur in einem einzigen Fall habe die Rückzahlung Bestand (AZ: 14 S 1869/24, 14 S 1873/24, 14 S 2054/24, 14 S 190/25, 14 S 16/25, 14 S 303/25).
Die vier Berufungen der L-Bank hat der Verwaltungsgerichtshof alle zurückgewiesen und damit die Urteile der Verwaltungsgerichte in Stuttgart, Karlsruhe und Freiburg bestätigt. Bei einem Friseur, einem Hotel und Restaurant, einem IT-Unternehmen und einem Vertrieb von Pflegeprodukten sind und bleiben die Widerrufs- und Erstattungsbescheide rechtswidrig.
Die Berufung eines Fahrschulbetreibers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wurde zurückgewiesen, die Rückforderung der Corona-Soforthilfe hat bei ihm Bestand. Er hatte die Corona-Soforthilfe nach dem 8. April 2020, als neue Regeln galten, beantragt. Die Berufung eines Winzers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg hatte hingegen Erfolg. Er hat die Corona-Soforthilfe zweckgemäß verwendet, auch wenn sein Antrag ebenfalls nach dem 8. April 2020 eingegangen war.
Ab dem 25. März 2020 konnten Unternehmen Corona-Soforthilfe beantragen, abhängig von der Zahl der Beschäftigten bis zu 9.000, 15.000 oder 30.000 Euro. Die L-Bank Baden-Württemberg entschied als Bewilligungsstelle über diese Anträge. Die Antragsformulare vor und ab dem 8. April 2020 waren unterschiedlich formuliert. Dies galt auch für die Angaben in den Bescheiden, für welchen Zweck die Soforthilfe verwendet werden durfte. Im Oktober 2021 forderte die L-Bank die Empfänger der Soforthilfe, die diese nicht von sich aus zurückgezahlt hatten, auf, an einem Rückmeldeverfahren teilzunehmen: Wer keinen Liquiditätsengpass hatte, sollte die Corona-Soforthilfe zurückzahlen.
Der VGH führte die Verfahren als Musterverfahren. Bei den Verwaltungsgerichten sind derzeit noch rund 1.400 Klagen und bei der L-Bank rund 5.500 Widerspruchsverfahren anhängig, die bis zur Entscheidung in den Musterverfahren ruhen. Die schriftlichen Entscheidungsgründe des 14. Senats liegen noch nicht vor. Sie werden den Beteiligten voraussichtlich ab Mitte November zugestellt.
Der 14. Senat hat die Revision gegen die sechs Urteile nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision können sich die Beteiligten mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wenden. Die Frist hierfür beträgt einen Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils. (2564/09.10.2025)