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Verbraucherschutz: Pandemie-Klausel in Reiseversicherungen unwirksam

Die Verbraucherzentrale NRW betont, dass Pandemie-Ausschlussklauseln in Reiseversicherungen unzulässig sind. Die Verbraucherschutzorganisation verwies am Mittwoch in Düsseldorf auf ein Urteil des Oberlandesgerichts München, wonach ein beklagter Versicherungsanbieter im Rahmen eines Vergleichs die Schadensbearbeitung bereits abgelehnter Leistungen wieder aufnehmen muss.

Zahlreiche Verbraucher, die während der Pandemie an Corona erkrankten, blieben auf den Stornierungskosten ihrer gebuchten Reise oder auf Heilbehandlungskosten im Ausland sitzen, weil der beklagte Versicherungsanbieter eine Erstattung ablehnte, wie die Verbraucherzentrale NRW erläuterte. In deren Allgemeinen Versicherungsbedingungen wurden „Schäden durch Pandemien“ für alle Reiseversicherungen ausgeschlossen. Diese Klausel habe das OLG München nun für intransparent und damit unwirksam erklärt.

Die Verbraucherzentrale NRW und die beklagte Union Reiseversicherung schlossen den Angaben nach einen Vergleich, der den Betroffenen eine nachträgliche Schadensbearbeitung zusichert. Die betroffenen Versicherten würden nun angeschrieben und die Schäden reguliert, sofern alle Voraussetzungen für eine Erstattung vorlägen und die Ansprüche nicht verjährt seien.

Der Vergleich gilt den Angaben nach für alle Versicherten, die Reiseversicherungsverträge wie zum Beispiel Reiserücktrittskosten-, Reiseabbruchkosten- und/oder Auslandsreisekrankenversicherungen mit der Union Reiseversicherungen geschlossen haben und die Ausschlussklausel „kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Pandemien“ oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihrem Vertrag haben. Verbraucher müssen demnach nicht selbst aktiv werden, da sich der Versicherer verpflichtet hat, alle unter Berufung auf den Pandemieausschluss abgelehnten Fälle erneut zu prüfen.

Von dem Vergleich profitieren alle Verbraucher, deren Corona-Erkrankung einen Leistungsanspruch gegenüber dem Versicherer im Jahr 2022 oder später auslöste und der unter Berufung auf die Pandemieausschlussklausel abgelehnt wurde, hieß es. Verweigerte Leistungen aus dem Jahr 2021 müssten im Einzelfall geprüft werden, weil sie verjährt sein könnten. Betroffene, die bislang aufgrund der Pandemie-Ausschlussklausel keine Leistungen gegenüber der Union Reiseversicherung geltend gemacht haben, sollten nunmehr prüfen, ob Ansprüche bestehen, rät die Verbraucherzentrale.