Oberverwaltungsgericht: Weiter kein Büro für Altkanzler Schröder

Altkanzler Gerhard Schröder (SPD) hat weiter keinen Anspruch auf ein Büro im Bundestag nebst Mitarbeitern. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) wies am Donnerstag eine Berufung Schröders gegen ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin vom Mai 2023 zurück. (Az.: OVG 10 B 34/23, VG 2 K 238/22)

Ein Rechtsanspruch „auf die begehrte Ausstattung mit einem Büro“ lasse sich weder aus Gewohnheitsrecht noch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ableiten. Der Haushaltsgesetzgeber stelle die Büros der früheren Bundeskanzler einer jahrzehntelangen Praxis folgend für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zur Verfügung. Aus dieser Praxis könnten jedoch keine rechtlichen Wirkungen oder Rechtsansprüche hergeleitet werden.

Schröder war von 1998 bis 2005 Bundeskanzler. Er hatte wie auch die ehemaligen Kanzler vor und nach ihm ein Büro in den Räumen des Bundestages, mit zuletzt vier Mitarbeitern des Bundeskanzleramts. Im Mai 2022 beschloss der Haushaltsausschuss des Bundestages, das Büro Schröders „ruhend zu stellen“, wie es heißt. Zur Begründung hieß es, er nehme keine fortwirkende Verpflichtung aus dem Amt mehr wahr. Dagegen hatte Schröder vor dem Verwaltungsgericht geklagt.

Gegen das Urteil des OVG ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Revision zum Bundesverwaltungsgericht möglich.