Musliminnen dürfen laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier beim Autofahren keinen Gesichtsschleier (Niqab) tragen. Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier wies damit die Klage einer Muslimin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot der Straßenverkehrsordnung zum Tragen eines Niqab beim Autofahren ab, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte (AZ.: 9 K 4557/24.TR). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Klägerin ist eine Muslimin und trägt eigenen Angaben zufolge in der Öffentlichkeit aus religiösen Gründen einen Gesichtsschleier, bei dem der Körper und auch das Gesicht mit Ausnahme der Augenpartie bedeckt werden. Im November 2023 beantragte sie beim beklagten Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot der Straßenverkehrsordnung.
Zur Begründung berief sich die Frau auf ihr Grundrecht auf Religionsfreiheit und machte geltend, die Verschleierung führe nicht zu einer steigenden Gefährdung im Straßenverkehr. Nachdem der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz den Antrag der Klägerin abgelehnt hatte und auch ihr Widerspruch erfolglos geblieben war, erhob sie Klage beim Verwaltungsgericht.
Der zuständige Einzelrichter der 9. Kammer folgte den Argumenten der Klägerin nicht und wies die Klage nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ab, bei der auch der Niqab der Klägerin in Augenschein genommen wurde. Zwar beeinträchtigte das Verhüllungsverbot die Klägerin mittelbar in ihrer Religionsausübung, räumte der Richter ein. Ein solcher Eingriff sei jedoch aufgrund der höher zu gewichtenden Rechtsgüter der Verkehrssicherheit, des Schutzes von Leib und Leben sowie der körperlichen Unversehrtheit Dritter gerechtfertigt.
Eine ungehinderte Rundumsicht der Klägerin sei beim Tragen des Niqabs nicht gewährleistet, so dass andere Verkehrsteilnehmer potenziell gefährdet würden. Auch bestehe eine Gefahr der Beschränkung der Strafverfolgung, da die Feststellung der Identität im Rahmen einer automatisierten Verkehrskontrolle allein durch die Erkennbarkeit der Augenpartie nicht sichergestellt sei, erklärte der Richter. Dem könne auch nicht durch die Auflage zum Tragen eines identifizierbaren Niqabs mit angebrachtem QR-Code begegnet werden, weil nicht auszuschließen sei, dass dieser von einer anderen Person getragen werde. Auch das von der Klägerin angeregte Führen eines Fahrtenbuchs gewährleiste keine sichere Identifizierbarkeit des jeweiligen Fahrers.