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Urteil: Kasse muss Fahrtkosten zur Wiedereingliederung nicht zahlen

Erkrankte Beschäftigte können sich bei einer stufenweisen Wiedereingliederung an ihrem Arbeitsplatz nicht regelmäßig die Fahrtkosten für den Arbeitsweg von ihrer Krankenkasse erstatten lassen. Zwar haben Versicherte Anspruch auf „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“ sowie damit verbundene ergänzende Leistungen wie Fahrtkosten, stellte das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Donnerstag verkündeten Urteil klar. (AZ: B 1 KR 7/23 R) Die Fahrtkosten im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung am Arbeitsplatz stünden aber nicht in einem ausreichenden Zusammenhang zu einer medizinischen Rehabilitation, entschieden die Kasseler Richter.

Der aus Sachsen stammende Kläger war vom 6. August bis 16. Dezember 2018 arbeitsunfähig erkrankt. Ambulante oder stationäre Reha-Maßnahmen nahm er nicht in Anspruch. Seine Hausärztin erstellte für ihn einen ärztlichen Wiedereingliederungsplan, dem der Kläger und der Arbeitgeber auch zustimmten. Die stufenweise Wiedereingliederung betrug zehn Arbeitstage. In dieser Zeit galt der Kläger als arbeitsunfähig und erhielt von der Krankenkasse Krankengeld.

Die Fahrtkosten zur und von der Arbeit in Höhe von insgesamt 85 Euro wollte sich der Kläger von seiner Krankenkasse erstatten lassen. Die stufenweise Wiedereingliederung sei als eigenständige Reha-Maßnahme anzusehen.

Das sächsische Landessozialgericht lehnte den Anspruch ab, weil es keinen Zusammenhang mit einer Reha-Leistung sah. Auch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe kein Anspruch. Diese übernähmen zwar üblicherweise die Fahrtkosten für Arbeitnehmer bei einer stufenweisen Wiedereingliederung. Hierfür müsse diese aber Bestandteil einer Reha-Gesamtmaßnahme sein. Der Kläger habe aber weder ambulante noch stationäre Maßnahmen beansprucht.

Auch das BSG sah keine Erstattungspflicht der Krankenkasse. Nur weil der Kläger eine stufenweise Wiedereingliederung durchgeführt habe, liege damit noch keine eigenständige Reha-Maßnahme vor, um Pflegebedürftigkeit oder eine Behinderung zu vermeiden oder abzumildern. Der Zweck der stufenweisen Wiedereingliederung liege hier vielmehr in der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit. Hierfür sei die Krankenkasse nicht zuständig, sondern nur für erbrachte medizinische und ergänzende Leistungen.