Eine fast lebensgroße, farbige Grabskulptur in Gestalt eines Verstorbenen. Laut Gericht muss das Grabmal auf einem baden-württembergischen Friedhof jetzt weg: Es stehe dem ungestörten Totengedenken entgegen.
Einem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zufolge muss ein bereits errichtetes Grabmal in Form eines mehrfarbigen, fast lebensgroßen Abbilds eines Verstorbenen auf dem Friedhof in Wallhausen entfernt werden. Einer würdigen Bestattung und einem ungestörten Totengedenken stünden Grabmale entgegen, “die aufdringlich, effektheischend oder sonst objektiv geeignet sind, Ärgernis zu erregen”, heißt es in dem am Dienstag veröffentlichten Urteil.
Die Klage der Eltern des Verstorbenen für eine Genehmigung der 1,55 Meter hohen Grabskulptur “in Gestalt eines Abbilds des Verstorbenen in weiß, gelb, orange und rot” wurde abgewiesen. Die Eltern hatten gegen eine Anordnung der Gemeinde Wallhausen geklagt, wonach das Grabmal beseitigt werden muss.
Das Gericht betonte, die Grabmalgestaltung sei mit der Würde des Friedhofs nicht vereinbar. Das Grabmal hebe sich “durch die auffallende und leuchtende Farbgestaltung und die annähernd lebensgroße Abbildung des Verstorbenen deutlich von den umliegenden Grabmalen ab”. Es ziehe die Aufmerksamkeit der Friedhofsbesucher derart auf sich, dass sie sich der Wirkung kaum entziehen könnten.
Ein Friedhof sei “nicht die Summe beziehungslos nebeneinanderliegender Einzelgrabstätten”, sondern ein gemeinsamer Begräbnisplatz für eine Vielzahl von Toten, betonte das Gericht mit Blick auf die Friedhofssatzung und das Bestattungsgesetz. Die einzelne Grabstätte sei daher “gemeinschaftsbezogen” – mit der Folge, dass das Recht auf individuelle Grabgestaltung nicht schrankenlos sein könne. Dabei seien auch die kulturellen und sozialen Gegebenheiten vor Ort zu berücksichtigen.
Auch die Anordnung zum Abbau der Skulptur sei rechtmäßig. Auf dem Friedhof befänden sich “keine anderen vergleichbar auffälligen Grabmale”, so dass die Anordnung nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoße.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung wurde zwar nicht zugelassen. Die Kläger können aber innerhalb eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellen.