Teilerfolg für Homolka in Rechtsstreit mit Zentralrat der Juden

Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin darf der Zentralrat nicht mehr alle Vorwürfe zur Amtsführung des Rabbiners veröffentlichen. Welche Äußerungen noch erlaubt sind.

Rabbiner Walter Homolka
Rabbiner Walter HomolkaImago / Karina Hessland

Das Landgericht Berlin hat dem prominenten Rabbiner Walter Homolka im Rechtsstreit mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland teilweise Recht gegeben. Der Zentralrat darf die im Dezember präsentierten vorläufigen Ergebnisse eines Gutachtens („Executive Summary“) über mutmaßliches Fehlverhalten Homolkas in verschiedenen jüdischen Einrichtungen nur in Teilen weiterhin veröffentlichen, wie eine Gerichtssprecherin nach einem Urteil des Landgerichts Berlin erklärte.

Zulässig seien lediglich Äußerungen, „die auf Fehlverhalten unterhalb der Schwelle des Strafrechts Bezug nehmen“, so die Sprecherin. Nicht mehr veröffentlichen darf der Zentralrat dagegen Äußerungen, die sich auf einen „mutmaßlichen Verdacht der Begehung von Straftaten, nämlich der Nötigung, versuchten Nötigung, Verleumdung, Beleidigung und Vorteilsannahme“ beziehen.

„Überwiegend gescheitert“

Das Landgericht gab damit einem Antrag von Homolkas Anwälten auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Veröffentlichung der Beschuldigungen teilweise statt, wies den Antrag im übrigen aber zurück. In dem Rechtsstreit geht es vor allem um Vorwürfe, die Homolkas Leitung des von ihm gegründeten Potsdamer Abraham-Geiger-Kollegs betreffen, einer Ausbildungsstätte für liberale Rabbinerinnen und Rabbiner sowie Kantorinnen und Kantoren.

Nach der Bekanntgabe des Urteils betonte der Zentralrat, dass das Gericht von den 21 angegriffenen Formulierungen der Gutachter 14, die vor allem Machtmissbrauch beträfen, für zulässig halte. Damit sei Homolka „überwiegend mit seinem Versuch gescheitert, die Feststellungen der Gutachter verbieten zu lassen“.

Homolkas Anwälte, die Kanzlei Behm Becker Geßner, werteten das Urteil dagegen als wichtigen Erfolg für ihren Mandanten. Sie hoben hervor, dass das Gericht „im Vergleich zu den schwerwiegenden Verdachtsäußerungen lediglich Äußerungen unterhalb des Strafrechts“ nicht untersagt habe.

Weitere Hinweisgeber

In der mündlichen Verhandlung hatte der Vorsitzende Richter Holger Thiel zunächst erklärt, nach vorläufiger Auffassung des Gerichts sei der Antrag Homolkas zurückzuweisen. Die vom Zentralrat mit dem Gutachten beauftragte Anwaltskanzlei Gercke Wollschläger habe den erforderlichen Sorgfaltspflichten entsprochen. So habe sie die aufgeführten Vorwürfe als vorläufige Meinungsäußerungen kenntlich gemacht.

Auch die große Zahl von 73 Befragten, die Vorwürfe von mutmaßlichem Fehlverhalten bestätigt hätten, sei ein wichtiges Argument für die Veröffentlichung, auch wenn sie namentlich nicht genannt worden seien, so der Vorsitzende Richter. Der Rabbiner habe überdies hinreichend Gelegenheit erhalten, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Vertreter der vom Zentralrat beauftragten Kanzlei Esche Schümann Commichau erklärten, es gebe inzwischen weitere Hinweisgeber mit teilweise eidesstattliche Erklärungen.

Hinweisgeber bleiben anonym

Dagegen kritisierten Homolkas Anwälte, dass die Veröffentlichung der Executive Summary strafrechtlich relevante Tatbestände wie Korruption aufliste. Weil die Hinweisgeber anonymisiert seien, sei der Wahrheitsgehalt nicht belegbar. Damit handle es sich um eine unzulässige Form der Verdachtsberichterstattung.

Zudem habe die kurzfristig angekündigte Veröffentlichung im Dezember ihrem Mandanten keine Möglichkeit gegeben, auf die Anschuldigungen angemessen zu reagieren. Einen „Aktualitätsdruck“ zur Veröffentlichung habe es nicht gegeben, wie die Tatsache zeige, dass das gesamte Gutachten bis jetzt noch nicht publiziert sei.