Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Ein Berliner Arzt muss wegen unzulässiger Beihilfe zum Suizid drei Jahre in Haft. Die Revision, die er gegen seine Verurteilung 2024 eingelegt hat, wurde nun vom Gericht verworfen.
Die Verurteilung eines Berliner Arztes zu drei Jahren Gefängnis wegen unzulässiger Beihilfe zum Suizid ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin verworfen, wie das Gericht am Montag in Karlsruhe bekannt gab. Im April 2024 war der damals 74-jährige Arzt schuldig befunden worden, in zwei Fällen einer an einer schweren Depression leidenden Frau Medikamente zur Selbsttötung überlassen zu haben. Während der erste Versuch im Juni 2021 fehlschlug, starb die Frau wenige Wochen später beim zweiten Versuch.
Nach Ansicht des Gerichts war die 37-jährige Frau wegen ihrer psychischen Erkrankung beim zweiten Versuch nicht mehr zur freien Willensbildung in der Lage. Ärztliche Beihilfe zum Suizid ist straffrei, wenn die Entscheidung des Sterbewilligen freiverantwortlich gefallen ist. Der Arzt hatte im Prozess ausgesagt, er habe zu keinem Zeitpunkt an der Urteils- und Entscheidungsfreiheit der Frau gezweifelt.
Der Arzt hatte eingeräumt, der Frau im Juni 2021 in ihrer Wohnung in Berlin Tabletten mit einem tödlichen Wirkstoff überlassen zu haben. Die Frau hatte aber überlebt, da sie die Tabletten wenige Stunden nach der Einnahme erbrach. Am 12. Juli 2021 hatte er, dem Gericht zufolge, der Frau dann in einem Hotelzimmer eine Infusion mit einem anderen tödlich wirkenden Medikament gelegt. Die Frau habe die Infusion selbst in Gang gesetzt. Kurz darauf sei sie daran gestorben.
Der Arzt musste sich bereits 2018 vor dem Berliner Landgericht in einem Prozess wegen unterlassener Hilfeleistung verantworten, nachdem er einer Patientin ein Mittel zur Selbsttötung verschafft hatte und keine Rettungsmaßnahmen nach der Einnahme in seinem Beisein unternahm. Der Prozess endete damals mit einem Freispruch.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Februar 2020 ein weitreichendes Recht auf selbstbestimmtes Sterben postuliert und die Tätigkeit von Sterbehilfevereinen wieder zugelassen.