In Baden-Württemberg sind jetzt Waffen und Messer aller Art im öffentlichen Personennahverkehr verboten. Wer einsteigt, sollte auch sein Taschenmesser zuhause lassen. Sonst drohen hohe Bußgelder.
In Baden-Württemberg gilt ab sofort ein umfassendes Waffen- und Messerverbot im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Es gilt für sämtliche Verkehrsmittel des ÖPNV wie Busse, Stadtbahnen, Straßenbahnen, U-Bahnen, S-Bahnen, Zahnradbahnen, Seilbahnen, Regionalbahnen oder auch Fähren, wie das Innenministerium am Donnerstag mitteilte.
Mit der von der Landesregierung beschlossenen Verordnung wolle man “die Gefahr von Waffen- und Messerdelikten weiter eindämmen”, erklärte Innenminister Thomas Strobl (CDU). “Jede Waffe und jedes Messer weniger ist ein Sicherheitsgewinn”, betonte er. Gerade im öffentlichen Personennahverkehr, wo viele Menschen auf engstem Raum zusammenkämen, hätten “Waffen und Messer absolut nichts verloren”. Eine Ministeriumssprecher sagte auf Anfrage der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA) am Donnerstag, das Verbot gelte ab heute.
Es umfasst laut Ministerium alle “Waffen im Sinne des Waffengesetzes, insbesondere Schusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen” sowie Messer aller Art, “also zum Beispiel auch Taschenmesser, Küchenmesser und Teppichmesser”.
Gerade zur Frage, ob man weiterhin sein Taschenmesser in der Tasche führen könne, bekräftigt das Ministerium sein Nein: “Das Verbot des Führens von Messern gilt grundsätzlich für alle Messer, losgelöst von der Art des Messers und der Klingenlänge – und demnach auch für Taschenmesser.”
Verstöße gegen das Waffen- und Messerverbot seien eine Ordnungswidrigkeit und könnten mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden, hieß es weiter. Das Verbot des Führens von Waffen und Messern im öffentlichen Personennahverkehr gilt “auf dem Gebiet des Landes Baden-Württemberg”. Um es durchzusetzen, sei die Polizei ermächtigt, “stichprobenartige, verdachtsunabhängige Kontrollen” zu machen.
Ausgenommen vom Verbot seien beispielsweise Einsatzkräfte des Rettungsdienstes, der Feuerwehr und des Zivil- und Katastrophenschutzes. Ebenso “Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd, der Fischerei oder der Ausübung des Sports führen”.