Rheinland-pfälzisches Verfassungsschutzgesetz reformiert
Der rheinland-pfälzische Landtag hat am Mittwoch mit den Stimmen aller Fraktionen mit Ausnahme der AfD eine weitere Reform des Landesverfassungsschutzgesetzes beschlossen. Zahlreiche Änderungen an dem erst 2020 umfassend novellierten Gesetz waren notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Landesgesetze aus Bayern und Hessen in Teilen für verfassungswidrig erklärt hatte. Analoge Bestimmungen für den Inlandsgeheimdienst aus dem rheinland-pfälzischen Landesrecht mussten danach angepasst werden.
Der Verfassungsschutz ist in Rheinland-Pfalz dem Mainzer Innenministerium unterstellt. Die Novelle definiert unter anderem neu, in welchen Fällen eine verdeckte Beobachtung von Verdächtigen zulässig ist und unterscheidet bei verschiedenen Überwachungsmaßnahmen nach dem Ausmaß der vermuteten Bedrohung, die von den jeweiligen Personen ausgeht. Als „erheblich beobachtungsbedürftig“ werden Personen demnach eingestuft, wenn sie verfassungsfeindliche Ziele mit Gewalt zu erreichen versuchen, Straftaten begehen oder planen, aber auch, wenn sie „gesellschaftlichen Einfluss besitzen“. Das ist laut Gesetzesregelung beispielsweise bei politischen Mandats- und Amtsträgern der Fall.
In Karlsruhe war beim Urteil zum hessischen Gesetz bemängelt worden, dass darin hinreichende „Eingriffsschwellen“ für weitgehende Eingriffe in die Grundrechte nicht definiert waren. Der Verfassungsschutz dürfe nicht bei allen Verdachtspersonen unterschiedslos den gleichen Umfang an Überwachung anordnen. Um etwa eine Ortung des Mobiltelefons zu rechtfertigen, müsse eine „gesteigerte Beobachtungsbedürftigkeit“ vorliegen. Insbesondere gelte dies bei langanhaltenden Überwachungsmaßnahmen.
Die vom Mainzer Landtag vorgenommenen Änderungen des rheinland-pfälzischen Gesetzes regeln auch neu, in welchen Fällen Erkenntnisse aus der Überwachung von Personen an die Strafverfolgungsbehörden weitergeben werden. Grundsätzlich ist dies nur möglich, wenn „Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren Straftat begründen“.