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Obst pflücken in freier Natur – Was ist erlaubt und was verboten?

Beim Spaziergang im Park mal eben einen Apfel pflücken – was harmlos klingt, kann schnell rechtliche Folgen nach sich ziehen. Was beim Sammeln von Obst in freier Natur und auf Streuobstwiesen erlaubt ist und was nicht.

Wenn es nach Schätzungen des Naturschutzbundes Deutschland geht, ist die Bundesrepublik Europas Streuobstland Nummer eins. Über mehr als 250.000 Hektar erstrecken sich demnach die Streuobstwiesen hierzulande, gerade jetzt in der Erntezeit von Äpfeln, Birnen und Himbeeren sind sie beliebt. Doch darf man Früchte dort einfach pflücken? Und wie verhält es sich mit einzelnen Bäumen und Sträuchern am Straßenrand? Die Katholische Nachrichten-Agentur (KNA) gibt Antworten.

Grundsätzlich dürfen in der freien Natur – also auch im Wald – Früchte gepflückt werden, wenn es sich bei den betreffenden Bäumen nicht um einen bewussten Anbau handelt. Das geht aus Paragraf 39 des Bundesnaturschutzgesetzes hervor. Entscheidend ist dabei, dass nur geringe Mengen gesammelt werden. Die sogenannte Handstraußregelung gilt als Faustregel: Mitgenommen werden darf, was in eine Hand oder einen kleinen Korb passt. Wer allerdings gewerblich ernten will, braucht eine Genehmigung.

Hier ist die Lage nicht ganz so klar. Zwar sind viele Streuobstwiesen für die Allgemeinheit gedacht, einige dieser Flächen sind jedoch von der Stadt verpachtet oder in Privatbesitz – auch, wenn sie nicht eingezäunt sind. Oft klären Schilder über die jeweilige Regelung auf. Im Zweifel sollte bei der zuständigen Behörde nachgefragt werden.

Ähnlich gestaltet sich der Fall bei Sträuchern oder Bäumen am Straßenrand. Diese gehören oft der Kommune, dem Land oder dem Bund, können aber auch verpachtet sein. In der Praxis ist es nicht immer leicht zu erkennen, wem ein Baum gehört. Zudem können die jeweiligen Gemeinden mit dem Pflücken verschieden umgehen. Daher gilt wie bei den Streuobstwiesen: Im Zweifel nachfragen.

Tragen Obstbäume allerdings ein gelbes Band um den Stamm, dann dürfen sie ohne Rücksprache geerntet werden. Die Ernteaktion, an der einige Städte und Gemeinden sowie private Besitzer der Bäume teilnehmen, geht auf eine Initiative des Bundesministeriums für Landwirtschaft zurück. Sie soll einen Beitrag gegen die Verschwendung von Lebensmitteln leisten.

Das Ernten von Privatgrundstücken ist untersagt – auch dann, wenn das Obst über den Zaun des Grundstücks ragt. Letztlich ist das “unerlaubte Mitnehmen fremderzeugter Früchte” Diebstahl, wie das Bundeszentrum für Ernährung erklärt. Demnach wurde schon 1975 der sogenannte Mundraub-Paragraf abgeschafft, der bei geringen gestohlenen Mengen für den sofortigen Verzehr nur milde Strafen vorgesehen hatte. Wer heute klaut, dem droht theoretisch eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Auf der digitalen und interaktiven Karte mundraub.org sind die Fundorte von zahlreichen Obstbäumen und -sträuchern, Kräutern und Nüssen verzeichnet. Nach eigenen Angaben ist es die “größte deutschsprachige Plattform für die Entdeckung essbarer Landschaften”. An den eingetragenen Orten ist die Ernte für gewöhnlich legal und kostenlos, dennoch ist eine kurze Prüfung auch dort empfohlen.

Bei einer Obsternte sollten einige Regeln eingehalten werden. Die Bäume und Sträucher sowie die umliegende Natur sollten nicht beschädigt werden. Es sollten lediglich Früchte gepflückt werden, die ohne eine Leiter erreichbar sind – auf die eigene Gesundheit ist zu achten. Außerdem ist es ratsam, das Obst auf faule Stellen oder Maden zu überprüfen und zu reinigen.