Neuregelung ermöglicht NRW-Bistümern eigene Vermögensverwaltung

In Nordrhein-Westfalen hat bisher ein staatliches Gesetz von 1924 geregelt, wie katholische Kirchengemeinden ihr Geld verwalten. Künftig geschieht das nach einem kircheninternen Gesetz, das zeitgemäßer sein soll.

Die Vermögensverwaltung der katholischen Kirchengemeinden in Nordrhein-Westfalen wird neu geregelt. Der Landtag hob am späten Mittwochabend das aus preußischer Zeit stammende staatliche Gesetz für die Vermögensverwaltung in den Pfarreien auf. Dem von CDU und Grünen eingebrachten Gesetzentwurf stimmten auch die Oppositionsfraktionen SPD, FDP und AfD zu. Damit können die fünf NRW-Bistümer eine bereits ausgearbeitete kircheninterne Ordnung einführen für die Arbeit der Kirchenvorstände. Diese tragen Verantwortung für Finanzen, Liegenschaften und Personal. Ihnen gehören neben den Pfarrern gewählte Ehrenamtliche an.

Die neue kirchliche Regelung soll zum 1. November in Kraft treten. Das teilte die Vertretung der Bistümer in der Landeshauptstadt auf Anfrage der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA) mit.

Bisher regelte das “Preußische Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens” von 1924 Zuständigkeiten und Besetzung eines Kirchenvorstands. Die Aufhebung dient laut der Neuregelung dem Ziel, dass die Kirche entsprechend ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht ihre Vermögensverwaltung selbst regelt. Die NRW-Landesregierung und ein von ihr beauftragter Gutachter sprechen von einem “Akt der Rechtsbereinigung”. In anderen Bundesländern sind ähnliche preußische Gesetze längst aufgehoben. Die drei evangelischen Landeskirchen in NRW verfahren schon länger nach eigenen Regeln, obwohl das alte Gesetz noch existierte.

Das Landesgesetz ist nach Kirchenangaben in das neue Kirchliche Vermögensverwaltungsgesetz (KVVG) überführt worden. Nach dem Entwurf der Bistümer Paderborn, Köln, Münster, Essen und Aachen sollen die Kirchenvorstände weiterhin das Vermögen von Pfarreien verwalten, dies aber künftig “zeitgemäßer” tun können.

So kann künftig ein Kirchenvorstand digital tagen. Die Amtszeiten der Mitglieder werden von sechs auf vier Jahre verkürzt. Die Regelung, dass nach der halben Zeit die Hälfte der Mitglieder ausscheidet, wird abgeschafft. In den Kirchenvorstand einer Pfarrei gewählt werden können auch Personen, die vor Ort nicht wohnen, sich dort aber engagieren und beheimatet fühlen.

Kritik am geplanten Vermögensverwaltungsgesetz der Bistümer kam über eine Online-Petition. Das neue Gesetz sei genauso autokratisch wie das alte und die Macht der Bistumsspitzen werde noch größer, hieß es darin. Daraufhin wurde auf Initiative der SPD die für Juni geplante Entscheidung des Landtags verschoben und eine Anhörung von Sachverständigen anberaumt. Zur Begründung verwies der SPD-Politiker Sven Wolf auf die Vertrauenskrise in dem von Kardinal Rainer Maria Woelki geleiteten Erzbistum Köln.

Vertreter der katholischen Kirche bekräftigten dagegen, dass der Kirchenvorstand ein demokratisch gewähltes Vertretungs- und Beschlussorgan bleibe. Für den Fall, dass eines der Bistümer allein dem Pfarrer die Vermögensverwaltung und rechtliche Vertretung übertrage, gebe es einen “Sicherheitsmechanismus”. Das Vorgehen müsste dem Land angezeigt werden und es gebe eine Interventionsmöglichkeit, so das Katholische Büro NRW.