Ministerium legt Reformentwurf zum Verbot von Kinderehen vor
Bis Ende Juni hat Karlsruhe dem Gesetzgeber Zeit gegeben, das Verbot von im Ausland mit unter 16-Jährigen geschlossenen Ehen verfassungskonform zu regeln. Nun legt das Bundesjustizministerium einen Gesetzentwurf vor.
Ehen, bei denen eine der beteiligten Personen bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sollen auch künftig unwirksam sein. Allerdings soll diese Person künftig Unterhaltsansprüche gegen die andere Person geltend machen können: Einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Neuregelung des Verbots von Kinderehen hat das Bundesjustizministerium am Freitag veröffentlicht.
Zudem soll es danach eine „Heilung“ einer unwirksamen Minderjährigenehe geben können. Die Ungültigkeit einer Minderjährigenehe kann demnach nach Vollendung des 18. Lebensjahres gegenüber dem Standesamt oder einer geeigneten Landesbehörde für gültig erklärt werden, wenn die Beteiligten dies wünschen.
Hintergrund für die Reform ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Frühjahr 2023, nach dem eine Regelung im Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber hat bis zum 30. Juni dieses Jahres Zeit, eine Neuregelung umzusetzen.
Die Richter in Karlsruhe hatten entschieden, dass es im Gesetz an weitergehenden Regelungen fehle, wenn der Staat eine Kinderehe für nichtig halte. Dabei geht es etwa um Unterhaltsansprüche und eine Klärung der Möglichkeiten, eine solche Ehe nach der Volljährigkeit wirksam weiterführen zu können.