Minister Özdemir klagt erfolgreich gegen Beleidigung im Internet

Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir hat sich gerichtlich gegen eine Beleidigung im Internet zur Wehr gesetzt. Die 14. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz verurteilte einen Mann, der den Grünen-Politiker in einem Post auf Facebook als „Drecksack“ bezeichnet hatte, zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 600 Euro und zur Übernahme des Streitwerts in Höhe von 7.600 Euro, wie das Gericht am Dienstag mitteilte. Die Aussage des Beklagten im Internet sei „ehrenrührig“, er habe damit das Persönlichkeitsrecht des Ministers verletzt (AZ.: 14 O 784/23). Der Beschluss der Kammer ist rechtskräftig.

Der Beklagte hatte seinen abwertenden Kommentar bereits im April 2022 ins Netz gestellt. Er habe dabei auf ein Video reagiert, in dem Özdemir die Tafeln in Deutschland als zwingend erforderlich für die Versorgung bestimmter Bevölkerungsgruppen dargestellt habe, erklärte das Gericht. Dem Beklagten habe missfallen, dass Özdemir nicht durch sein Ministerium die Grundlagen für eine ausreichende Lebensmittelversorgung dieser Bevölkerungsteile schaffe, sondern sich dafür auf gemeinnützige Organisationen berufe.

Die Einlassung lasse sich zwar als Meinungsäußerung einordnen, erklärte das Gericht. Allerdings überwiege im vorliegenden Fall das grundgesetzlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Ministers die ebenfalls im Grundgesetz geschützte Meinungsfreiheit des Beklagten. Das geäußerte Schimpfwort habe keinen sachlichen Bezug zum Thema des Videos des Ministers, sondern nur zum Ziel gehabt, den Kläger zu diffamieren. Es handele sich daher um die „emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen den Kläger und nicht um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung“.

Die Kammer folgte überdies auch nicht der Argumentation des Beklagten, dass nach einem Zeitraum von über 22 Monaten nach dem Post keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe. Da es durchaus weiterhin eine solche Gefahr gebe, sieht die Entscheidung der Zivilkammer auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung durch den Beklagten vor.