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Landkreis will verkaufte Einbürgerungen anfechten

Nach dem Urteil gegen einen früheren Sachbearbeiter des Landkreises Lüchow-Dannenberg wegen unrechtmäßig ausgestellter Einbürgerungen und Aufenthaltspapiere strebt der Landkreis die Aufhebung der entsprechenden Titel an. Voraussetzung sei allerdings, dass das Urteil rechtskräftig ist, sagte ein Sprecherin am Freitag dem Evangelischen Pressedienst (epd). Der Landkreis habe bereits zahlreiche Vorgänge geprüft und entsprechende Aufhebungsverfahren vorbereitet.

Das Landgericht Lüneburg hatte am Dienstag einen 31-jährigen ehemaligen Mitarbeiter der Ausländerbehörde im Landkreis Lüchow-Dannenberg wegen Bestechlichkeit in 16 Fällen und Vorteilsnahme zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren verurteilt. Der Mann hatte Staatsbürgerschaften und Aufenthaltserlaubnisse gegen Geld angeboten und damit insgesamt 154.000 Euro eingenommen. Die Summe teilte er sich mit einem Komplizen. Sie muss nun zurückgezahlt werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Verteidigung kündigte Revision an, sie hatte auf eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren plädiert.

Was künftig mit den Personen geschehe, die ihre Staatsbürgerschaften oder Aufenthaltstitel gekauft hätten, sei in jedem Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden, sagte die Sprecherin des Landkreises. Aus unterschiedlichen Gründen könnten nicht alle Titel aufgehoben werden, weil einige ohnehin befristet waren. Es sei nicht auszuschließen, dass Personen künftig ausreisepflichtig würden, wenn sie ihren Aufenthaltstitel verlören.

Die interne Überprüfung der Rechtmäßigkeit gehe über die vor Gericht angeklagten Fälle hinaus, erläuterte die Sprecherin. Sofern festgestellt werde, dass auch in anderen Fällen Einbürgerungen rechtswidrig vollzogen oder Aufenthaltstitel rechtswidrig erlassen wurden, würden auch hier Aufhebungsverfahren angestrebt.

Nach Paragraf 35 des Staatsangehörigkeitsgesetzes kann eine Einbürgerung rückgängig gemacht werden, wenn sie rechtswidrig war. Dies ist der Fall, wenn sie etwa durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung zustande kam oder durch vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben erwirkt wurde, die für die Einbürgerung wesentlich waren.