Klimaschutzgesetz der evangelischen Kirche in Bayern

Am Dienstag hat die Landessynode über den Entwurf eines Klimaschutzgesetzes (KliSchG) für die Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (ELKB) beraten. Mit dem Gesetz folgt die Landeskirche der Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität aus dem Jahr 2022. Klimaschutz war für die 1.530 Gemeinden und die kirchlichen Einrichtungen bislang freiwillig. Die Frühjahrstagung der bayerischen Synodalen erhebt ihn zur Pflicht: Wenn sie das Klimaschutzgesetz am Donnerstag beschließen, tritt es am 1. Juli 2024 in Kraft. Das sind die Eckdaten:

REDUKTION UM 90 PROZENT BIS 2035: Bis zum Jahr 2035 müssen alle kirchlichen Einrichtungen, Gemeinden und Dekanate ihre Treibhausgas (THG)-Emissionen um 90 Prozent senken. Als Vergleichswert gilt dabei der Ausstoß, der zum Stichtag 1. Januar 2023 ermittelt wurde.

KLIMANEUTRAL BIS 2045: Von 2035 bis 2045 müssen die kirchlichen Rechtsträger ihre Emissionen jedes Jahr um einen weiteren Prozentpunkt drücken, „sodass mit Ende des Jahres 2045 Netto-Treibhausgasneutralität gewährleistet ist“, wie es im Gesetzentwurf heißt. Dabei sollen ab 2036 auch Technologien zur CO2-Kompensation zum Zuge kommen, die zu diesem Zeitpunkt ökologisch sinnvoll sind.

FAHRPLAN: Um Reduktionsziele zu erreichen, flankiert ein „Klimaschutzfahrplan“ das Gesetz. Dieser Maßnahmenplan soll regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst werden. Dafür reicht unter bestimmten Voraussetzungen ein Beschluss des Landeskirchenrats.

VERBOT FOSSILER HEIZUNGEN: Paragraf 5 des „KliSchG“ schreibt fest, dass auf den Einbau neuer Heizungsanlagen mit fossilen Brennstoffen oder der Anschluss an Versorgungsnetze auf fossiler Grundlage „zu verzichten“ ist. Zulässig sind per Gesetz ausschließlich klimaverträgliche Technologien „nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik“, wie derzeit Wärmepumpen, Solarthermie und Fernwärme aus erneuerbarer Energie. Außerdem schreibt das Gesetz vor, dass fossile Heizungen bis spätestens 31. Dezember 2045 ausgetauscht sein müssen.

NATURSTROM: Elektrische Energie soll in den Gebäuden der bayerischen Protestanten künftig nur noch aus erneuerbaren Quellen stammen, und zwar am besten sofort: „Bestehende Stromlieferungsverträge sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt entsprechend umzustellen“, heißt es im Gesetz.

MOBILITÄT: Dienstreisen müssen künftig mit der Bahn, den Öffis, dem Rad oder dem E-Auto zurückgelegt werden. Inlands- und Kurzstreckenflüge – darunter fällt laut Fluggastrechteverordnung der EU jede Distanz bis 1.500 Kilometer – sind von Haus aus tabu. Um Emissionen bei der Mobilität einzusparen, dient per Gesetz auch mobiles Arbeiten.

EINKAUF: Im Einkauf bekommen ökologisch zertifizierte Produkte und solche aus regionalem oder fairem Handel den Vorzug. Tierische Produkte sollen „grundsätzlich“ aus einer Haltungsform mit „möglichst hoher Stufe des Tierwohls“ stammen. Eine fleischlose Alternative ist bei Gemeinschaftsverpflegung künftig Pflicht.

MONITORING: Alle Gemeinden und Einrichtungen müssen ihre Energiedaten erfassen. Die jährliche Treibhausgasbilanz ist dann verpflichtender Teil des Jahresabschlusses. Klimaschutz in der Landeskirche ist künftig „Querschnittsaufgabe“ der zuständigen Referate im Landeskirchenamt. Sie überwachen die Entwicklung anhand der erfassten Daten und passen gegebenenfalls die Maßnahmen des „Klimaschutzfahrplans“ an.

FINANZIERUNG: Investitionen werden von der Landeskirche künftig nur noch gefördert, wenn die Baumaßnahmen erstens nicht gegen die Ziele des Klimaschutzgesetzes verstoßen und zweitens Gebäude betreffen, die einem Immobilienkonzept zufolge über das Jahr 2035 hinaus erhalten bleiben. Diese Strategiekonzepte müssen die kirchlichen Rechtsträger bis 31. Dezember 2025 fertigstellen.

AUSNAHMEN: Ob Heizung oder Dienstreise: Von den Gesetzesvorgaben „kann in besonders begründeten Fällen“ nur nach Zustimmung durch das Landeskirchenamt abgewichen werden. (00/1297/23.04.2024)