Kirchliche Jugendarbeit auch künftig ohne Cannabis-Konsum

Vertreter der kirchlichen Jugendarbeit im Land sehen und wollen durch das Cannabisgesetz vom 1. April keine Veränderungen. „Weite Teile unserer Angebote fallen ohnehin unter das Verbot des Cannabis-Konsums für Minderjährige“, teilte die Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Württemberg (AEJW) dem Evangelischen Pressedienst (epd) am Montag in Stuttgart mit. „Deshalb ändert sich auch mit dem neuen Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz) in diesen Arbeitsbereichen nichts.“

Die AEJW rege bei ihren Mitgliedern an, „dass es auch bei Veranstaltungen für Erwachsene keinen Cannabis-Konsum geben soll“. Nur so sei der „Schutz der uns anvertrauten jungen Menschen vollumfänglich zu gewährleisten“. Dieser nötige Schutz sei auch im Gesetz benannt und komme im Abstandsgebot zu Einrichtungen wie Schulen zum Ausdruck. Die AEJW verweist als Beispiel auf die Wirte des Stuttgarter Frühlingsfestes. Sie hätten erklärt, auf Basis ihres Hausrechts in ihren Zelten keinen Cannabis-Konsum zu erlauben. Die AEJW ist ein freiwilliger Zusammenschluss der verschiedenen Gruppierungen und Arbeitsformen evangelischer Jugendarbeit in Württemberg.

Der Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) Rottenburg-Stuttgart, ein Zusammenschluss von sieben Jugendverbänden und mehreren regionalen Gruppierungen, hat eine fast identische Erklärung veröffentlicht. Sein Angebot wende sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 27 Jahre. Weite Teile dieser Angebote fielen somit unter das Verbot des Cannabis-Konsums für Minderjährige. „Zum Schutz aller jungen Menschen, die an unseren Angeboten teilnehmen und sich darin ehrenamtlich engagieren, schließen wir den Cannabis-Konsum auch bei Veranstaltungen für Erwachsene aus“, heißt es weiter in der Erklärung. „Damit wollen wir die Gesetzesvorgabe der Abstandregelung zu Personen unter 18 Jahren sowie zu Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen und öffentlich zugänglichen Sportstätten gewährleisten.“ (0775/15.04.2024)