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Karlsruhe lehnt Anfrage zu Karfreitags-Tanzverbot ab

Zum Schutz der Stille sind an Karfreitag Tanzveranstaltungen, etwa in Clubs, nicht erlaubt. Ein Göttinger Amtsgericht stellte dieses Verbot infrage – blitzte damit jetzt aber am Verfassungsgericht ab.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Richtervorlage abgewiesen, die das Tanzverbot an Karfreitag für rechtswidrig hielt. Die Vorlage des Amtsgerichts Göttingen sei unzulässig, weil sie sich nicht ausreichend mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandersetze, teilte die 3. Kammer des Ersten Senats des Verfassungsgerichts am Dienstag in Karlsruhe mit.

Die Karlsruher Richter konnten weder eine Verletzung der negativen Religionsfreiheit noch der Berufsfreiheit erkennen. Sie erinnerten daran, dass das Tanzverbot gerechtfertigt sei, um den äußeren Charakter von Feiertagen als Ruhetage sicherzustellen. Das Tanzverbot zwinge niemanden dazu, sich an Karfreitag wie ein gläubiger Christ zu verhalten.

In der Abweisung der Richtervorlage erinnerte die Kammer auch daran, dass sich das Tanzverbot auf sehr wenige Tage im Jahr beziehe und eine Vielzahl anderer Vergnügungsveranstaltungen immer erlaubt bleibe. Insofern sei auch keine Verletzung der Berufsfreiheit zu erkennen.

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Tanzveranstaltung in Göttingen. In einem Club hatten in der Nacht von Gründonnerstag auf Karfreitag rund 100 Gäste getanzt. Die Stadt verhängte ein Bußgeld von 1.700 Euro, gegen das sich die Diskothek wehrte. Das zuständige Amtsgericht wandte sich an das Verfassungsgerichts, weil es das Tanzverbot für verfassungswidrig hielt. Die Ablehnung der Vorlage durch das Verfassungsgericht ist unanfechtbar. 2016 hatte Karlsruhe ein Grundsatzurteil zum Karfreitags-Feiertagsschutz gefällt.