Journalisten-Einsicht in Dillinger-Ermittlungsakte abgelehnt

Eine Journalistin, die über sexuellen Missbrauch in der katholischen Kirche recherchiert, wollte Einsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Trier im Missbrauchsfall Dillinger nehmen. Ohne Erfolg.

Im Missbrauchskomplex um den Priester Edmund Dillinger (1935-2022) aus dem Bistum Trier ist eine Journalistin mit einem Antrag auf Akteneinsicht gescheitert. Sie hatte bei der Staatsanwaltschaft Trier Einsicht in die dort geführte Dillinger-Ermittlungsakte beantragt – ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Trier lehnte nun nach eigenen Angaben vom Mittwoch den Eilantrag der Journalistin auf Gewährung von Akteneinsicht ab.

Die Journalistin recherchiert zum Thema des sexuellen Missbrauchs in der katholischen Kirche und dessen Aufarbeitung durch Kirche, Staat und Gesellschaft. Dillinger starb im November 2022 im Alter von 87 Jahren. Nach Erkenntnissen von Sonderermittlern hat der katholische Geistliche mindestens 19 Personen sexuell missbraucht, in “verschiedenen Schweregraden” von 1961 bis 2018.

Laut Verwaltungsgericht ergibt sich aus dem rheinland-pfälzischen Landestransparenzgesetz kein Anspruch der Journalistin auf Einsicht in die begehrten Akten – also “kein individueller Informationsanspruch”. Staatsanwaltschaften seien bei ihrer Kerntätigkeit der Rechtspflege grundsätzlich vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen – anders als die öffentliche Verwaltung. Das Transparenzgesetz gilt für die Behörden des Landes und der Gemeinden. Zweck ist es laut Paragraf 1, den Zugang zu amtlichen Informationen zu gewähren, “um damit die Transparenz und Offenheit der Verwaltung zu vergrößern”.

Die Staatsanwaltschaft Trier habe auch nicht gegen den presserechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, befand das Gericht. Zwar habe die Staatsanwaltschaft der Unabhängigen Aufarbeitungskommission im Bistum Trier Akteneinsicht gewährt. Der presserechtliche Gleichbehandlungsgrundsatzes beziehe sich aber nur auf eine mögliche Ungleichbehandlung verschiedener Herausgeber von Presseerzeugnissen. Um einen solchen handele es sich bei der Kommission nicht.

Vielmehr hätten die Erkenntnisse, die von der Kommission durch die Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft gewonnen wurden, “vornehmlich der internen Aufarbeitung vergangenen sexuellen Missbrauchs zur Prävention zukünftiger Fälle und nur nachrangig der meinungsbildenden Wirkung für die Allgemeinheit gedient”, erklärte das Verwaltungsgericht.

Im Fall Dillinger stand eine andere Staatsanwaltschaft – jene in Saarbrücken – in der Kritik. Die Sonderermittler hatten dazu erklärten: “Als größtes Hemmnis unserer Arbeit stellte sich die Vernichtung der von Dillinger tagebuchartig geführten Kalender und tausender Lichtbilder durch die saarländischen Ermittlungsbehörden heraus.”

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier ist nicht rechtskräftig. Die Journalistin kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erheben.