Die Besitzerin eines Jagderlaubnisscheins ist vor dem Verwaltungsgericht Münster gescheitert, für ihren zum Jagdhund ausgebildeten Rauhaardackel eine Steuerermäßigung zu erhalten. Kommunen hätten bei der Erschließung von Steuerquellen eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, heißt es in dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil (AZ: 3 K 910/23). Ob die Klägerin jagen gehe oder sich einen Jagdhund halte, basiere auf ihrer persönlichen Entscheidung, aus der kein Anspruch auf steuerliche Ermäßigung folge.
Die Münsteranerin war den Angaben zufolge bereits Besitzerin eines Hundes, als sie 2018 den Rauhaardackel als weiteren Hund bei der Stadt anmeldete und einen entsprechenden Antrag auf Ermäßigung der Hundesteuer beantragte. Die Kommune setzte aber in dem Fall den regulären Steuersatz für zwei Hunde in Höhe von insgesamt 264 Euro fest. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit dem Argument, ihr Hund sei speziell ausgebildet. Sie verwies auf die sogenannte Brauchbarkeitsprüfung ihres Hundes, den Nachweis über eine andauernde Jagdmöglichkeit sowie ihren Jagdschein.
Das Verwaltungsgericht erklärte dagegen, die Klägerin sei keine „zur Jagdausübung berechtigte Person“ im Sinne der Hundesteuersatzung. Wer eine solche Berechtigung besitze, dürfe das Jagdrecht auf einer bestimmten Fläche nutzen und dürfe Dritten, wie in diesem Fall der Klägerin, eine Jagderlaubnis erteilen. Nach dem Landesjagdgesetz seien solche Jagdgäste aber nicht selbst jagdausübungsberechtigt.
Hintergrund ist, dass eine Ermäßigung der Hundesteuer für zur Jagdausübung berechtigte Personen in einigen Gemeinden möglich ist. Das ist jedoch bundesweit nicht einheitlich geregelt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Berufung am Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gestellt werden.