Grundsicherungsempfängerin muss für Sozialbetrug des Partners haften

Eine ehemalige Grundsicherungsempfängerin muss einem Gerichtsurteil zufolge für einen Sozialleistungsbetrug durch ihren früheren Lebensgefährten haften, obwohl sie nichts von dessen Handeln wusste. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wies mit dieser Entscheidung die Klage einer Frau aus Hannover und deren 2006 geborener Tochter zurück, wie das Gericht am Dienstag in Celle mitteilte (AZ: L 11 AS 330/22).

Die beiden hatten gemeinsam mit dem Lebenspartner und Vater des Kindes seit 2005 Grundsicherungsleistungen bezogen. Um die Anträge der Bedarfsgemeinschaft kümmerte sich der Lebensgefährte. Als die Frau nach der Elternzeit wieder arbeitete, beauftragte sie 2008 den Partner, die Bedarfsgemeinschaft beim Jobcenter abzumelden, da sie ihren Lebensunterhalt nun selbst sicherstellen konnten. Er aber leitete stattdessen die Leistungen auf ein anderes Konto um und fing sämtlichen Schriftverkehr ab.

Erst Jahre später erfuhr das Jobcenter durch eine Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung von der Beschäftigung. In der Folge machte das Center eine Erstattungsforderung von rund 11.000 Euro gegenüber der Frau geltend, die sie zunächst in Raten bezahlte. Doch dann wurde der Mann wegen Sozialleistungsbetrug verurteilt, und die Beziehung ging in die Brüche. Daraufhin klagte die Frau beim Sozialgericht, da sie von dem Betrug nichts gewusst habe. Von dem Handeln ihres früheren Lebensgefährten habe sie erst erfahren, als eine Gehaltsanfrage des Jobcenters bei ihrem Arbeitgeber eingegangen war.

Das Landessozialgericht gab jedoch der Auffassung des Jobcenters recht und bestätigte damit eine Entscheidung des Sozialgerichts Hannover. Die Frau müsse sich das Verhalten ihres Ex-Lebensgefährten zurechnen lassen, denn sie habe dessen Vollmacht nie widerrufen.