Gericht: OGS-Beitragspflicht gilt nicht für eheähnliche Gemeinschaft
Bei der Berechnung von Beiträgen für die Offene Ganztagsschule (OGS) darf eine Kommune nicht das Gesamteinkommen von Paaren in einer eheähnlichen Gemeinschaft zugrunde legen, wenn der Lebensgefährte nicht leiblicher Vater des Kindes ist. Bei einem solchen Fall könne nicht allgemein davon ausgegangen werden, dass der Partner der Mutter gegenüber ihrem im Haushalt lebenden Kind auch erziehungsberechtigt ist, heißt es in dem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss (AZ: 12 A 566/22) des Oberverwaltungsgerichts Münster. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Köln bereits zugunsten der Frau entschieden.
In dem Fall lebte eine Mutter nach ihrer Scheidung mit dem Sohn in einer neuen Partnerschaft. Der Junge nahm im Schuljahr 2019/2020 das OGS-Betreuungsangebot einer Grundschule in der rheinischen Gemeinde Nümbrecht wahr. Bei der Beitragsbemessung ging die Gemeinde von einer eheähnlichen Gemeinschaft aus und setzte auf Grundlage beider Einkommen einen monatlichen Beitrag von 130 Euro fest. Der Bescheid war an die Mutter und ihren neuen Partner adressiert. Dagegen klagte die Frau, die argumentierte, das Verfahren sei mit dem Recht auf Erziehung und Elternverantwortung nach Sozialgesetzbuch VIII nicht vereinbar.
Das Oberverwaltungsgericht erklärte nun die erweiterte Satzungsregelung der Gemeinde, wonach ein mit dem Elternteil des Kindes in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebender Partner unabhängig von einer eigenen Elternstellung oder Erziehungsberechtigung beitragspflichtig ist, als unwirksam. Die Gemeinde verstoße damit gegen höherrangiges Landesrecht, erklärte der 12. Senat des Gerichts. Nach dem Kinderbildungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KiBiz) könnten ein Schulträger oder Jugendamt Beiträge für Ganztags- und Betreuungsangebote nur von den Eltern oder den nach kommunalem Satzungsrecht gleichgestellten Personen erheben.
Eine Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.