Gericht: Keine Waffen für AfD-Mitglieder

Zwei Mitglieder der AfD, denen die waffenrechtliche Erlaubnis entzogen worden war, sind vor Gericht gescheitert, diese Erlaubnis wiederzuerlangen. Die 22. Kammer des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts wies in beiden Fällen (AZ: 22 K 4836/23 und 22 K 4909/23) die Klagen des Ehepaars zurück. Wie das Gericht am Montag mitteilte, sind die beiden Kläger mit der Gerichtsentscheidung zugleich verpflichtet worden, die in ihrem Besitz befindlichen, erlaubnispflichtigen Schusswaffen samt gleichgestellter Waffenteile – in dem einen Fall 197 Stück, im anderen Fall 27 – und die dazugehörige Munition abzugeben oder zu vernichten.

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung gegen die Urteile zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Allein die Mitgliedschaft in einer Partei, bei der der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen besteht, führt nach den geltenden strengen Maßstäben des Waffenrechts regelmäßig zur Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, wie das Gericht zur Begründung ausführte. Dies treffe auch dann zu, wenn die Partei nicht vom Bundesverfassungsgericht wegen Verfassungswidrigkeit verboten wurde.

Für die Beurteilung, ob verfassungsfeindliche Bestrebungen gegeben sind, stelle die Einschätzung der Verfassungsschutzämter ein gewichtiges Indiz dar, erklärte das Verwaltungsgericht. Das Gericht verwies darauf, dass die Bundespartei AfD durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuft wurde, was das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen Urteilen vom 13. Mai 2024 (AZ: 5 A 1216/22 und andere) bestätigt habe. Dem hat sich die 22. Kammer angeschlossen.

Das Parteienprivileg des Artikels 21 im Grundgesetz werde hierdurch nicht verletzt, erläuterten die Düsseldorfer Richter. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung erfolge personenbezogen, etwaige faktische Nachteile für Parteien seien durch Artikel 21 nicht geschützt. Parteienrechte sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts etwa auch dann nicht verletzt, wenn Beamte oder Soldaten bei Unterstützung einer nicht verbotenen, aber verfassungsfeindlichen Partei mit Nachteilen bis hin zu einer Entlassung aus dem Dienst belegt werden können, wie das Verwaltungsgericht erläuterte