Gericht: Follower-Zahlen bei Politikerbeleidigung unerheblich
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass eine Verurteilung wegen Beleidigung in Sozialen Medien nicht von der Reichweite abhängt. Im Prozess ging es um eine gegen Angela Merkel gerichtete Diffamierung.
Bei Beleidigungen der Ex-Bundeskanzlerin oder anderer Politiker im Internet ist die Anzahl der dabei erreichten Menschen für das Strafmaß unerheblich. Das hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden. Für eine solche Verurteilung komme es lediglich auf den Inhalt der Äußerung an, teilte das Gericht am Montag mit.
Nach Angaben des Gerichts schrieb ein Mann auf der Internetplattform Facebook eine Diffamierung und stellte als digitale Emoticons sieben lächelnde Kot-Haufen dazu. Im Herbst 2021 veröffentlichte der Beklagte aus Kaiserslautern demnach auf seinem öffentlichen Profil mit 417 Kontakten seinen Beitrag gegen die damalige Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU). Diese hatte im Sommer 2021 das Ahrtal in Rheinland-Pfalz besucht, nachdem dort eine Flutkatastrophe zum Tod von weit mehr als 100 Menschen geführt hatte.
Das Amtsgericht Kaiserslautern verurteilte den Angeklagten Ende 2022 zu einer Geldstrafe. Dagegen legte der Mann Berufung ein. Das Landgericht Kaiserslautern stellte das Verfahren im November 2023 ein, da die Beleidigung aufgrund der geringen Reichweite keine Strafbarkeit rechtfertigen würde. Sogenannte Kanäle in Sozialen Netzwerken gelten als besonders relevant, wenn diese viele “Follower” haben. Dies können digitale Freunde, Abonnenten und weitere Kontaktformen sein.
Bei Politikerbeleidigung nach Paragraf 188 Strafgesetzbuch seien neben der Äußerung auch die Umstände des Einzelfalls zu beachten, so das Landgericht. Auch habe Merkel als Betroffene keinen Strafantrag gestellt, sodass eine Verurteilung wegen einfacher Beleidigung nicht erfolgte.
Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz legte gegen das landgerichtliche Urteil Revision ein. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts in Zweibrücken folgte den Ausführungen des Landgerichtes nicht und hob das Urteil daher Ende September 2024 auf. Für eine Strafbarkeit komme es einzig auf den Inhalt der Äußerung an und nicht auf sonstige Umstände.
Dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers, der kurz vor der Veröffentlichung des Posts den Anwendungsbereich des Straftatbestands ausgeweitet hatte. Die juristische Entscheidung über den Facebook-Beitrag liegt nun bei einer anderen Kammer des Landgerichts.