Gericht: Dozentin Aslan durfte Lehrauftrag nicht entzogen werden

Die nordrhein-westfälische Polizeihochschule hat der Dozentin Bahar Aslan unrechtmäßig den Lehrauftrag entzogen. Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) bestätigte in einem am Montag veröffentlichten Urteil (AZ: 6 B 1034/23) eine vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (AZ: 4 L 1374/23) und wies eine Beschwerde des Landes NRW zurück. Der Widerruf des Lehrauftrags, den die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (HSPV NRW) Aslan erteilt hatte, sei rechtswidrig, erklärte das OVG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Aslan ist beamtete Lehrerin im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen und nimmt seit 2022 nebenamtlich Lehraufträge an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW für die Lehrveranstaltung „Interkulturelle Kompetenz“ wahr. Am 20. Mai hatte sie eine Kurznachricht auf Twitter veröffentlicht, in der es heißt: „Ich bekomme mittlerweile Herzrasen, wenn ich oder meine Freund*/innen in eine Polizeikontrolle geraten, weil der ganze braune Dreck innerhalb der Sicherheitsbehörden uns Angst macht“. Die Hochschule widerrief darauf den bereits erteilten Lehrauftrag für den Zeitraum vom Januar 2024 bis zum April 2024.

Das Gericht in Münster stellte klar, dass ein umstrittener Post Aslans auf der damaligen Plattform Twitter, nunmehr X, durchaus auf Mängel in Bezug auf ihre Eignung für die Wahrnehmung des Lehrauftrags schließen lassen könne. Dennoch halte der Widerruf des Lehrauftrags durch das Land NRW einer Rechtskontrolle nicht Stand: Die Widerrufsentscheidung sei rechtswidrig, weil die Hochschule sie in fehlerhafter Weise auf weitere – sachfremde – Umstände gestützt habe, erläuterten die Richter des sechsten Senats. Dabei verwiesen sie auf das Argument der Hochschule, Aslan hätte eine Nebentätigkeitsgenehmigung für die Arbeit an der Hochschule benötigt. Dies sei nicht erforderlich. Zudem hätte der Widerruf nicht darauf gestützt werden dürfen, dass Dritte der Hochschule gegenüber infolge des Tweets Drohungen ausgesprochen haben sollen, entschied das Oberverwaltungsgericht Münster.

Aslan hatte bereits im September mit einem Eilantrag gegen den durch die Hochschule beendeten Lehrauftrag beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Erfolg. Die daraufhin erhobene Beschwerde des Landes Nordrhein-Westfalen hat das Oberverwaltungsgericht nun zurückgewiesen. Der Post Aslans und die Reaktion der Hochschule hatten zu einer Debatte über Rassismus in der Polizei und Erfahrungen von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte geführt.