Gericht: Bundespräsident muss Begnadigungen nicht veröffentlichen
Das Bundespräsidialamt muss keine Angaben über ergangene Begnadigungen durch den Bundespräsidenten veröffentlichen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) am Donnerstag. Es bestätigte damit im Berufungsverfahren eine Entscheidung der ersten Instanz. Geklagt hatte der Chefredakteur des Internetportals „FragdenStaat“, Arne Semsrott. (AZ: OVG 6 B 18/22)
Zur Begründung erklärten die Richter, der presserechtliche Auskunftsanspruch beziehe sich allein „auf behördliches Handeln im funktionalen Sinn“. Der Bundespräsident handele bei der Ausübung des Begnadigungsrechts aber nicht als Behörde, sondern nehme als Verfassungsorgan ihm eingeräumte verfassungsrechtliche Befugnisse wahr. Die Berufung gegen das Verwaltungsgerichtsurteil wurde deshalb zurückgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Der Kläger forderte demnach von der Pressestelle des Bundespräsidialamtes eine Übersicht sämtlicher Begnadigungen durch den Bundespräsidenten in den Jahren 2004 bis 2021 mit den Namen der begnadigten Personen, dem Aktenzeichen der zugrundeliegenden Straf- oder Disziplinarverfahren, der diesen zugrundeliegenden Verfehlungen und dem Datum der Begnadigung.
Zur Begründung der Klage hatte „FragdenStaat“ am Donnerstagmorgen auf dem Social-Media-Portal Instagram erklärt: „Wir finden, in einem demokratischen Rechtsstaat sollte die Öffentlichkeit über solche Entscheidungen und deren Begründung transparent informiert werden.“