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Gericht bestätigt Bericht über Chinas Diaspora-Politik

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat Unterlassungsansprüche eines in Deutschland lebenden Chinesen gegen die Nennung seines Namens in einem Bericht über Chinas Diaspora-Politik zurückgewiesen. „An einer möglichen Einflussnahme der chinesischen Regierung auf das Bild Chinas in Deutschland besteht ein hohes politisches Interesse der Öffentlichkeit“, führte das Gericht in seiner Mitteilung am Dienstag aus. Dies schließe auch die Benennung des Antragstellers ein. Das OLG bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts. (AZ: 16 W 52/25; Landgericht Frankfurt: 2-03 O 351/25)

Der Chinese wandte sich nach Angaben des OLG dagegen, in einem Bericht als „Mitglied“ der politischen Konsultationskonferenz des chinesischen Volkes genannt zu werden und dort einen Antrag eingebracht zu haben. Auch habe er sich gegen die Wiedergabe seiner Äußerung gewandt, es sei die Verantwortung von Chinesen im Ausland, Chinas Politik zu „propagieren“. Die vorgebrachten Punkte des Berichts seien keine unwahren Tatsachenbehauptungen, sondern zutreffend berichtet, stellte das OLG klar.

Der Antragsteller könne sich auch nicht gegen seine namentliche Nennung wenden, führte das Gericht aus. Zwar könne die Berichterstattung auf ihn ein negatives Bild werfen: Es werde der Eindruck erweckt, er könne ein Werkzeug der chinesischen Regierung sein. Demgegenüber überwiege jedoch das öffentliche Interesse an der Berichterstattung über die mögliche Einflussnahme Chinas auf die öffentliche Meinung in Deutschland.