Gericht: Abo-Button für Instagram- und Facebook-Konten ist unzulässig

Das Abo-Modell für die werbefreien und kostenpflichtigen Dienste der Sozialen Netzwerke Instagram und Facebook ist laut einem Gerichtsurteil unzulässig gestaltet. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf untersagte der Meta Platforms Ireland Limited am Donnerstag in einem Eilverfahren, den Bestellprozess der von ihr angebotenen Nutzung von Facebook und Instagram durch Auslösen einer Schaltfläche zu gestalten, ohne dass sich auf dieser ein eindeutiger Hinweis auf eine zahlungspflichtige Bestellung befindet (AZ.: I-20 UKlaG 4/23). Der 20. Zivilsenat des OLG folgte mit der einstweiligen Verfügung einer Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale NRW. Das Urteil ist rechtskräftig.

Nutzer der zum Meta-Konzern gehörenden Dienste Instagram und Facebook werden seit November 2023 vor die Wahl gestellt, ob sie für eine werbefreie Nutzung monatlich Geld zahlen wollen oder lieber in Kauf nehmen, dass ihnen weiterhin personalisierte Werbung angezeigt wird. Gegen das damit zusammenhängende Abo-Modell ist die Verbraucherzentrale NRW vorgegangen.

Der 20. Zivilsenat verwies darauf, dass Unternehmen gesetzlich verpflichtet seien, Bestellbuttons, über die im elektronischen Rechtsverkehr ein Vertrag mit einem Verbraucher zustande komme, mit eindeutigen Formulierungen wie „zahllungspflichtig bestellen“ zu kennzeichnen. Dem werde der aktuell verwendete Bestellbutton „Abonnieren“ nicht gerecht, weil es auch kostenlose Abonnements gebe.

Auch der Bestellbutton in den Apps „Weiter zur Zahlung“ genüge den gesetzlichen Verbraucherschutzvorgaben nicht. Zwar fehle hier nicht ein Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit. Für den Verbraucher sei aber nicht erkennbar, dass er bereits durch Betätigung dieses Buttons einen Vertrag abschließe und nicht lediglich auf eine weitere Seite zur Angabe seiner Daten und zu einem verbindlichen Vertragsabschluss weitergeleitet werde.

„Das Urteil des OLG erfreut uns und bestätigt uns darin, dass wir hier eingeschritten sind. Selbst ein weltweit tätiges Unternehmen wie Meta muss sich an europäische und deutsche Verbraucherschutzvorschriften halten“, sagte der Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, Wolfgang Schuldzinski.

Der unzulässig gestaltete Bestellbutton führt nach Angaben der Verbraucherzentrale NRW dazu, dass bereits abgeschlossene kostenpflichtige Abonnements für Instagram und Facebook unwirksam sind. Betroffene Verbraucher, die über den fehlerhaften Button ein Abo abgeschlossen haben, seien daher nicht zahlungspflichtig, hieß es. Über eine Abhilfeklage könnte Meta außerdem gerichtlich dazu verpflichtet werden, bereits unrechtmäßig eingezogene Abo-Gebühren an die Verbraucher zurückzuzahlen. Die Verbraucherzentrale NRW prüft derzeit, ob sie eine entsprechende Klage einreicht.