Flüchtlingsbürgen in NRW müssen nicht zahlen

Düsseldorf – Flüchtlingsbürgen in Nordrhein-Westfalen müssen auch von den rein kommunal betriebenen Jobcentern keine Kostenforderungen mehr befürchten. Dies geht aus einem neuen Erlass des NRW-Sozialministeriums hervor. Die Anordnung des Ministeriums erging wenige Tage nach einer entsprechenden Weisung der Bundesagentur für Arbeit an die Jobcenter in gemeinsamer Trägerschaft von Bund und Kommunen.
Bei Flüchtlingsbürgen, die sich unter Berufung auf das Landesaufnahmeprogramm zur Übernahme des Lebensunterhalts für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge verpflichtet hatten, ist dem Erlass zufolge „von der Heranziehung“ abzusehen. Eine darüber hinausgehende Prüfung sei nicht erforderlich“, stellte das Sozialministerium klar. Gleiches gelte auch für Bürgschaften, die aufgrund von Aufnahmeprogrammen anderer Bundesländer gegenüber NRW-Ausländerbehörden abgegeben wurden.
In der zuvor bekannt gewordenen Weisung stellte die Bundesagentur Verpflichtungsgeber aus Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Hessen und Rheinland-Pfalz durchweg von Rückforderungen frei. Die aktuellen Anordnungen betreffen alle Verpflichtungserklärungen, die vor dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 6. August 2016 im Zusammenhang mit Landesaufnahmeprogrammen abgegeben wurden.
Mit Blick auf Forderungen von Sozialämtern an Bürgen steht eine Lösung jedoch nach wie vor aus. Eine Sprecherin des Bundessozialministeriums hatte erklärt, der Bund wolle den Ländern ein ähnliches Verfahren wie bei den Jobcentern nahelegen.
Laut einer Statistik der Bundesregierung betrugen allein die Forderungen der von Bundesagentur und Kommunen zusammen getragenen Jobcenter an Flüchtlingsbürgen mindestens 21 Millionen Euro. epd