Familie eines Asylbewerbers hat keinen Anspruch auf Flüchtlingsschutz
Enge Familienangehörige von Asylsuchenden haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung eines Familienflüchtlingsschutzes nach dem Asylgesetz, wenn der Asylsuchende in Deutschland selbst nicht als Flüchtling anerkannt ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW in Münster am Dienstag und lehnte damit die Klage einer Mutter und ihrer zwei Kinder aus Syrien ab, die in Köln wohnen (AZ.: 14 A 3506/19.A). Das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wurde damit geändert. Nach Ansicht des 14. Senats des OVG droht den Angehörigen in Syrien keine Verfolgung.
In dem Fall ging es um einen syrischen Staatsangehörigen, der im Oktober 2013 sein Heimatland verlassen hatte. Er reiste über die Türkei nach Bulgarien und wurde dort als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt. Anschließend reiste der Mann weiter nach Deutschland und stellte hier einen weiteren Asylantrag. Diesen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Mannes nach Bulgarien an. Hierzu kam es nicht, weil das Verwaltungsgericht Köln das Bundesamt dazu verpflichtete, ein Abschiebungsverbot für Bulgarien wegen dort drohender menschenrechtswidriger Behandlung festzustellen.
Auf einen Asylfolgeantrag hin erkannte das Bundesamt ihm den subsidiären Schutzstatus zu, lehnte aber die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft weiterhin ab. Die Stadt Köln erteilte dem Mann in der Folge eine befristete Aufenthaltserlaubnis.
Die Ehefrau und eine Tochter des Mannes verließen Syrien im Juli 2015, reisten nach Deutschland ein und stellten hier einen Asylantrag. Der Sohn wurde 2017 in Köln geboren. Das Bundesamt erkannte den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu, lehnte aber die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Das Verwaltungsgericht Köln verpflichtete in seiner erstinstanzlichen Entscheidung das Bundesamt, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft wegen der bulgarischen Flüchtlingsanerkennung des Ehemannes beziehungsweise Vaters zuzuerkennen.
Dies lehnte das Oberverwaltungsgericht ab. Die Familie könne keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von ihrem Ehemann oder Vater herleiten. Die maßgebliche Vorschrift aus dem Asylgesetz beziehe nur die Familienangehörigen solcher Ausländer in deren Flüchtlingsschutz ein, denen die Bundesrepublik die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe. Grundsätzlich sollten Personen, denen ein anderer EU-Staat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, in diesen anderen Staat zurückkehren. Dieser Staat sei dann auch für den Familiennachzug verantwortlich.
Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.