EuGH: Türkischer Pass kann EU-Aufenthaltsrecht kosten

In Deutschland lebende Türken lassen sich einbürgern, beantragen danach aber wieder einen türkischen Pass. Die Folge: Sie verlieren den Status als EU-Bürger. Geht das? Der Europäische Gerichtshof schafft Klarheit.

Türkische Staatsangehörige, die nach ihrer Einbürgerung in Deutschland erneut einen türkischen Pass beantragen, müssen mit dem Verlust der EU-Bürgerschaft rechnen. Das stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag klar. Demnach steht der automatische Verlust der Staatsangehörigkeit, den das deutsche Recht für solche Fälle vorsieht, dem EU-Recht nicht entgegen. Wenn damit auch der Verlust der Unionsbürgerschaft einhergehe, seien aber bestimmte Anforderungen zu beachten.

Konkreter Anlass war der Fall von fünf Personen in Nordrhein-Westfalen, die im Zuge ihrer Einbürgerung ihre türkische Staatsangehörigkeit aufgegeben, kurze Zeit später aber wieder erworben hatten. Nach Anhörung stellten die zuständigen Stadtverwaltungen in Wuppertal, Krefeld und Duisburg fest, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr bestehe. Hierdurch fiel auch die Unionsbürgerschaft weg und somit das Recht der Betroffenen, sich in der EU frei zu bewegen und aufzuhalten.

Dagegen klagten sie vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, das sich mit der Bitte um Auslegung des geltenden EU-Rechts an den EuGH in Luxemburg wandte.

Der Gerichtshof wies darauf hin, dass die einzelnen Mitgliedstaaten dafür zuständig seien, die Voraussetzungen für Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit festzulegen. Wenn jedoch wie im vorliegenden Fall der Verlust der Staatsangehörigkeit auch den Verlust der Unionsbürgerschaft nach sich ziehe, seien bestimmte Anforderungen des Unionsrechts und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzuhalten.

Das Unionsrecht lasse zu, dass jemand, der freiwillig die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU-Staats erwerbe, mit der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats automatisch auch die Unionsbürgerschaft verliere. Die betroffene Person müsse jedoch die Möglichkeit haben, sich an nationale Behörden und Gerichte zu wenden, um prüfen zu lassen, ob der Verlust des Unionsbürgerstatus unverhältnismäßige Folgen für sie habe. Wenn dies der Fall sei, müsse sie ihre EU-Staatsangehörigkeit beibehalten oder rückwirkend wiedererlangen können.