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Etappensieg für “Wetten, dass…?”-Kandidat vor Bundessozialgericht

Der während der ZDF-Fernsehshow „Wetten, dass…?“ im Jahr 2010 gestürzte und seitdem querschnittsgelähmte Wettkandidat Samuel Koch hat einen Etappensieg in seinem Streit um die Anerkennung eines versicherten Arbeitsunfalls errungen. Zwar war Koch im Zuge seiner Wette weder als abhängig Beschäftigter noch damit vergleichbarer Wie-Beschäftigter oder als für das ZDF ehrenamtlich Tätiger gesetzlich unfallversichert, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am Mittwoch (B 2 U 12/23 R). Unter Umständen komme aber Versicherungsschutz in Betracht, indem Koch als Unternehmer gelte und sein Wett-Team bei der Durchführung der Wette eine betriebliche Tätigkeit ausgeübt habe, argumentierten die Kasseler Richter, die das Verfahren wegen fehlender Feststellungen an das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Der heute fast 38-jährige Koch war seit seinem sechsten Lebensjahr Kunstturner. Als er im Oktober 2010 ein Schauspielstudium begann, nahm er Kontakt zur ZDF-Fernsehshow „Wetten, dass…?“ mit Moderator Thomas Gottschalk auf. Er bot dem ZDF eine „Powerjump“-Wette an, bei dem er mit Sprungstiefeln im Vorwärtssalto nacheinander über fünf ihm entgegenkommende Autos springen wollte.

Das ZDF schloss mit Koch einen Mitwirkungsvertrag, wonach er bis auf Reisekosten keine Vergütung erhielt. Als Lohn winkte dem Turner Ruhm und ein Audi, falls er Wettkönig geworden wäre. Als Koch am 4. Dezember 2010 in Düsseldorf in der Livesendung seine Wette präsentierte, stürzte er beim vierten, von seinem Vater gefahrenen Auto. Er erlitt eine Tetraplegie, eine Form der Querschnittsverletzung mit Lähmungen aller vier Gliedmaßen.

Koch meinte, dass er bei seinem ZDF-Auftritt einen versicherten Arbeitsunfall erlitten hatte. Das Landessozialgericht kam zum Schluss, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Koch habe sein Wett-Team selbst organisiert, das ZDF sei dabei außen vor geblieben. Auch eine unter Versicherungsschutz stehende ehrenamtliche Tätigkeit bei einer Rundfunkanstalt liege nicht vor. Die Wette basiere vielmehr auf seinem eigenwirtschaftlichen Interesse, sich präsentieren zu können.

Dies bestätigte nun auch das Bundesgericht. Nun müsse das LSG prüfen, ob ein Unfallversicherungsschutz als Unternehmer vorgelegen habe. Dieser Schutz komme in Betracht, auch wenn Koch keine Beiträge an die Berufsgenossenschaft gezahlt hat, wenn sein Wett-Team den Unfall zu verschulden hat. Voraussetzung sei, dass der Vater als Fahrer des Unfallfahrzeugs eine betriebliche Tätigkeit ausgeübt habe.

Weitere Haftungsfragen müsse das LSG ebenso prüfen. So sei eine Fahrer- oder Halterhaftung über die Kfz-Versicherung möglich. Unklar sei auch, ob der ohne Nummernschild versehene Pkw vom ZDF gestellt wurde.

Koch, der bei der Urteilsverkündung im Gericht anwesend war, sagte anschließend über die Entscheidung: „Gut, dass es leider weiter geht.“ Er erhoffe sich bei einem Erfolg seiner Klage eine Verletztenrente und weitere Unfallversicherungsleistungen.