Die „Washingtoner Prinzipien“ zum Umgang mit NS-Raubkunst
Die „Washingtoner Prinzipien“ zum Umgang mit NS-Raubkunst wurden 1998 verabschiedet: 43 Staaten und 13 nicht-staatliche Organisationen verpflichteten sich darin, NS-verfolgungsbedingt entzogene Kunstwerke zu identifizieren und gerechte und faire Lösungen mit den Eigentümern oder ihren Erbinnen und Erben zu finden.
Die „Washingtoner Prinzipien“ zum Umgang mit NS-Raubkunst wurden 1998 verabschiedet: 43 Staaten und 13 nicht-staatliche Organisationen verpflichteten sich darin, NS-verfolgungsbedingt entzogene Kunstwerke zu identifizieren und gerechte und faire Lösungen mit den Eigentümern oder ihren Erbinnen und Erben zu finden.
In Deutschland verabschiedeten Bundesregierung, Länder und kommunale Spitzenverbände im Jahr 1999 eine „Gemeinsame Erklärung“: Sie vereinbarten – ohne rechtliche Bindung – darauf hinzuwirken, Kulturgüter zurückzugeben, die während der NS-Diktatur beschlagnahmt oder unter Zwang veräußert wurden.
Nach Ende des Zweiten Weltkriegs hatten die westlichen Alliierten Grundlagen zur Rückgabe von Kulturgut geschaffen. Auch durch gesetzliche Regelungen in der Bundesrepublik kam es in den Nachkriegsjahren zu Rückgaben und Entschädigungen.
Vielen Opfern des Nationalsozialismus und ihren Nachfahren aber war es nicht möglich, ihre Ansprüche geltend zu machen, oder sie konnten sie gegen vielfache Widerstände nicht durchsetzen. Zudem blieben infolge des Kalten Krieges die DDR und Osteuropa in der Frage der Restitutionen weitgehend außen vor. Ab Mitte der 1970er Jahre galten Rechtsansprüche als juristisch verjährt.