Das Stichwort: Weihbischof

Nach dem katholischen Kirchenrecht können auf Antrag des Bischofs ein oder mehrere Weihbischöfe ernannt werden. In dem Bistum sind sie für bestimmte Aufgabenfelder oder für einzelne Regionen oder Personengruppen zuständig. In der Praxis vertreten Weihbischöfe in größeren Bistümern den Bischof bei Priester- und Kirchweihen oder übernehmen Gemeindevisitationen. Bei Verwaltungsfragen gilt hingegen der Generalvikar als Vertreter des Bischofs. Außerhalb des deutschsprachigen Raums ist der Begriff „Hilfsbischof“ üblich, allerdings gelten auch Weihbischöfe „im vollen theologischen Sinn“ als Bischöfe. In der Bundesrepublik sind sie stimmberechtigte Mitglieder der katholischen Deutschen Bischofskonferenz.

Zwar untersteht einem Weihbischof kein eigenes Bistum, bei der Weihe erhalten sie jedoch stets den Titel eines früher bestehenden und untergegangenen „Titularbistums“ sowie Insignien wie einen Bischofsring und -stab. Die Ernennung erfolgt durch den Papst, üblicherweise auf Grundlage einer vom Diözesanbischof verfassten Vorschlagsliste.

Bei ihrem Dienst sind die Weihbischöfe nach den Beschlüssen des Zweiten Vatikanischen Konzils dazu verpflichtet, ihrem Diözesanbischof „immer Gehorsam und Ehrfurcht“ zu erweisen. Der Diözesanbischof soll seine Weihbischöfe „brüderlich lieben und ihnen mit Hochachtung begegnen“.

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