Das Stichwort: Subsidiärer Schutz

Das deutsche Recht sieht verschiedene Arten für den Schutz von Flüchtlingen vor. Am seltensten wird der
umfassende Asylschutz nach Artikel 16 des Grundgesetzes gewährt. Häufiger bekommen Schutzsuchende die Rechtstellung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) oder subsidiären Schutz.

Während der Flüchtlingsstatus vergeben wird, wenn jemand wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe Verfolgung fürchten muss, kommt der untergeordnete subsidiäre Schutz bereits dann zum Tragen, wenn allgemein ein „ernsthafter Schaden“ im Herkunftsland droht. Der klassische Fall dafür ist ein Krieg in der Heimat, aber auch drohende Todesstrafe oder Folter können Gründe sein.

Seit der Fluchtbewegung aus Syrien wird der subsidiäre Schutz deutlich häufiger vergeben. Endeten 2015 noch 0,6 Prozent der Asylentscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge mit subsidiärem Schutz, waren es 2016 bereits 22,1 Prozent. In den ersten fünf Monaten dieses Jahres lag die Quote sogar bei 27,1 Prozent. Mit dem Flüchtlingsstatus nach GFK endeten im aktuellen Jahr nur noch 13 Prozent der Asylentscheidungen, 2015 waren es 48,5 Prozent. Anerkennungen nach Artikel 16 des Grundgesetzes machen nur rund ein Prozent der Entscheidungen aus.

Die meisten Entscheidungen trifft das Bundesamt über Anträge von Menschen aus Syrien und Afghanistan, die nach wie vor an der Spitze der Hauptherkunftsländer Schutzsuchender in Deutschland liegen. In diesem Jahr wurden 30,9 Prozent der Asylerstanträge von Syrerinnen und Syrern, 15,6 Prozent von Afghanen und Afghaninnen gestellt.

Subsidiär Schutzberechtigte sind gegenüber nach Flüchtlingskonvention anerkannten Schutzsuchenden schlechter gestellt. Sie bekommen zunächst nur eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr statt für drei Jahre. Zudem haben sie keinen Anspruch darauf, dass ihre Familien auch nach Deutschland kommen können.