Das Stichwort: Gremien der Evangelischen Kirche in Deutschland

Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) wird von drei Gremien geleitet: Synode, Kirchenkonferenz und Rat. Synode und Rat sind nach der Verfassung gleichrangige Gremien, allerdings mit unterschiedlichen Aufgaben ausgestattet. Die Kirchenkonferenz spiegelt den föderalen Aufbau des deutschen Protestantismus in den 20 Landeskirchen wider.

SYNODE: Das Kirchenparlament repräsentiert die evangelischen Christen in Deutschland. Die EKD-Synode besteht aus 128 Mitgliedern. Davon werden für eine Amtszeit von sechs Jahren 100 durch die Synoden der 20 Landeskirchen gewählt, 28 Synodale beruft der Rat, zumeist Personen des öffentlichen Lebens und kirchlicher Werke. Maximal die Hälfte der Kirchenparlamentarier dürfen Theologen sein. Seit 2021 sollen mindestens 20 der 128 Synodalen am 1. Januar des Jahres, in dem die Amtszeit der Synode beginnt, zwischen 18 und 26 Jahren jung sein.

Geleitet wird die EKD-Synode von einem Präsidium, dem ein oder eine Präses vorsitzt. Aufgabe der Synode, die in der Regel einmal jährlich zusammentritt, ist es, die Arbeit der EKD und kirchliche Fragen zu beraten. Dazu gehören Beschlüsse über den EKD-Haushalt, Kirchengesetze und Kundgebungen für die Öffentlichkeit. Zusammen mit der Kirchenkonferenz wählt die EKD-Synode den Rat und aus dessen Mitte die Person für den Ratsvorsitz.

RAT: Er ist das mit einer „Regierung“ vergleichbare Leitungsgremium. „Soweit die Befugnisse nicht anderen Organen beigelegt sind, ist er für alle Aufgaben der EKD zuständig“, bestimmt die Kirchenverfassung. Von den 15 Mitgliedern des Rates werden 14 gemeinsam von der Synode und der Kirchenkonferenz für sechs Jahre gewählt. Dabei ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit nötig. Die oder der Synodenpräses ist automatisch Ratsmitglied. Aus der Mitte des Rates wählen Synode und Kirchenkonferenz gemeinsam Ratsvorsitz und Stellvertretung. In der Praxis vertritt der oder die Ratsvorsitzende die evangelische Kirche in der Öffentlichkeit.

KIRCHENKONFERENZ: Ihr gehören je zwei Vertreter aus den Kirchenleitungen der 20 Landeskirchen an. In der Regel sind das der oder die leitende Geistliche und der leitende Jurist einer Landeskirche. Die Kirchenkonferenz ist das mit dem Bundesrat vergleichbare Organ, mit dem die Landeskirchen direkt Einfluss nehmen, etwa indem sie an der Gesetzgebung und der Ratswahl mitwirkt. Den Vorsitz in der Kirchenkonferenz, die in der Regel viermal im Jahr zusammentritt, hat stets der oder die Ratsvorsitzende.