Den gesetzlichen Mindestlohn kann es nur in Geld geben. Arbeitgeber können den sozialversicherungspflichtigen Mindestlohnanspruch nicht dadurch erfüllen, indem sie dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Nutzung überlassen, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R)
Auf diesen Mindestlohnanspruch in Geld werden dann Sozialabgaben fällig, selbst wenn der Arbeitgeber zuvor Sozialversicherungsbeiträge auf den überlassenen Firmen-Pkw geleistet hat.
Ein in Nordrhein-Westfalen ansässiger Arbeitgeber hatte nach Justizangaben zwei teilzeitbeschäftigten Frauen nicht den gesetzlichen Mindestlohn ausgezahlt, sondern ihnen auf ihren Wunsch hin einen Firmen-Pkw überlassen. Auf den Wert des Fahrzeugs zahlte der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge.
Nach einer Betriebsprüfung verlangte die Deutsche Rentenversicherung Bund auf den nicht ausgezahlten Mindestlohn ebenfalls Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 4.337 Euro. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei der Mindestlohn eine „Geldschuld“ und diene der Existenzsicherung (AZ: 5 AZR 135/16). Diese Geldschuld könne nicht durch eine Sachleistung wie der Überlassung eines Firmen-Pkws beglichen werden. Auf die Geldschuld seien aber noch keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden.
Ohne Erfolg verwies der Anwalt des Arbeitgebers darauf, dass bereits auf den Wert der überlassenen Pkws Beiträge gezahlt worden sind. Die teilzeitbeschäftigten Frauen benötigten die Lohnzahlung auch nicht zur Existenzsicherung. So sei eine Frau sogar vermögend und ging der Arbeit quasi als „Hobby“ nach.
Das BSG urteilte, dass die DRV zu Recht Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert hat. Der Mindestlohnanspruch bestehe kraft Gesetzes und müsse mit einer Brutto-Zahlung in Euro und nicht durch Sachleistungen erfüllt werden. So solle ein Lohnunterbietungswettbewerb verhindert werden.
Auch die Gewerbeordnung sehe vor, dass das Arbeitsentgelt in Euro zu berechnen und auszuzahlen sei. Darauf seien dann Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.