Bundesgericht: Kein Recht auf Selbsttötungsmittel vom Staat
Schwerstkranke Menschen haben nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kein Recht, vom Staat Zugang zu einem Selbsttötungsmittel zu erhalten.
Die im Betäubungsmittelgesetz vorgesehene Versagung einer Erlaubnis für den Erwerb von Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung sei angesichts der Möglichkeiten, das eigene Leben medizinisch begleitet mit anderen Mitteln zu beenden, mit dem durch das Grundgesetz geschützten Recht auf selbstbestimmtes Sterben vereinbar, entschied das Gericht am Dienstag in Leipzig.
Zwei schwerkranke Männer aus Rheinland-Pfalz und Niedersachsen hatten vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn die Erlaubnis verlangt, Natrium-Pentobarbital erwerben zu dürfen. Damit wollen sie sich zu Hause im Kreise ihrer Familien selbst töten können, wenn sich ihr Zustand dramatisch verschlechtert. Doch das Bundesinstitut lehnte die Erlaubnis unter Verweis auf das Betäubungsmittelgesetz ab.
Die Kläger beriefen sich auf ihr verfassungsrechtlich zugesichertes Persönlichkeitsrecht, das auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben einschließe. Ihre Klagen sind vor dem Verwaltungsgericht Köln (2020) und vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (2022) ohne Erfolg geblieben. Bereits 2017 hatte dasselbe Bundesverwaltungsgericht das Recht von schwerstkranken Patienten auf einen selbstbestimmten Tod gestärkt. Der Staat dürfe in „extremen Ausnahmefällen“ den Zugang zu einem solchen Betäubungsmittel nicht verwehren.
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 26. Februar 2020 das Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung gekippt und ein weitreichendes Recht auf selbstbestimmtes Sterben formuliert. Zugleich betonte Karlsruhe, die Politik solle den genauen Rahmen festlegen und Konzepte gegen einen möglichen Missbrauch erarbeiten. Bislang hat der Bundestag noch kein Gesetz zur Suizidbeihilfe verabschiedet.