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Brandenburg will Überstellungsfristen bei Kirchenasyl prüfen lassen

Fällt das Kirchenasyl unter eine Definition von “Flucht” einer EU-Verordnung? Das will Brandenburg prüfen lassen – mit möglichen Auswirkungen auf Überstellungsfristen.

Brandenburgs Landesregierung will im Rahmen der Konferenz der Innenminister der Länder prüfen lassen, ob das Kirchenasyl “unter die Definition von ‘Flucht’ in der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung der Europäischen Union” fällt und “zur Verlängerung der Überstellungsfristen führt”. Das antwortete Innenminister René Wilke (parteilos, für SPD) auf eine Kleine Anfrage des CDU-Innenpolitikers Rainer Genilke, die am Montag vom Potsdamer Landtag veröffentlicht wurde.

Bislang gilt die Regel, dass Deutschland für ein Asylverfahren eines Flüchtlings zuständig wird, wenn dieser sechs Monate lang nicht in das für ihn zuständige EU-Land, in dem er zuerst den Boden der Europäischen Union betreten hat, abgeschoben werden kann. “Nach Kenntnis der Landesregierung befinden sich weit überwiegend Personen im ‘Kirchenasyl’, deren Asylverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat geführt wird und die daher dorthin zurücküberstellt werden müssen.” Genaue Zahlen konnte die Landesregierung in der Antwort nicht nennen.

In der Antwort des Innenministeriums wird ferner auf eine Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) und Vertretern der evangelischen und katholischen Kirche zum Umgang mit “Kirchenasylfällen” verwiesen. Soweit staatliche Aufgaben von hoheitlicher Natur sind – wie bei der Feststellung von Aufenthaltsrechten – könnten diese “nicht im Wege von Vereinbarungen rechtsverbindlich eingeschränkt, verändert oder an nichtstaatliche Akteure ausgelagert werden”, heißt es in der Antwort. Das Bamf und die Innenministerien der Länder seien in regelmäßigem Austausch mit den beiden christlichen Kirchen, der von gegenseitigem Respekt vor den Aufgaben des jeweils anderen geprägt sei.

“‘Kirchenasyl’ stellt kein eigenes Rechtsinstitut dar und begründet kein Vollstreckungshindernis”, so das Ministerium. “Es wird vielmehr aufgrund des Respekts vor den kirchlichen Institutionen und der grundsätzlichen staatlichen Toleranz des ‘Kirchenasyls’ als Ausdruck einer christlich-humanitären Tradition respektiert, ohne als eigenständiger Schutzgrund anerkannt zu werden.”