Berliner Ku’damm-Raser scheitert mit Verfassungsbeschwerde
Ein neues Verfahren wird es für Hamdi H. nicht geben. Der Verurteilte war im Februar 2016 nachts über den Ku’damm gerast und hatte einen Rentner getötet.
Der wegen Mordes nach einem illegalen Autorennen auf dem Berlin Ku’damm zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilte Raser kann kein neues Verfahren verlangen. Sowohl das Landgericht Berlin als auch der Bundesgerichtshof seien zu Recht davon ausgegangen, dass Hamdi H. mit bedingtem Tötungsvorsatz durch die Berliner Innenstadt gerast ist, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Bei dem illegalen Rennen war ein unbeteiligter Rentner ums Leben gekommen. (AZ: 2 BvR 1404/20)
Hamdi H. hatte sich 2016 auf dem Berliner Kurfürstendamm ein Wettrennen mit einem späteren Mitangeklagten geliefert. Die Initiative zu dem illegalen Autorennen ging von ihm aus. Die beiden damals 24 beziehungsweise 26 Jahre alten Männer rasten dabei kurz nach Mitternacht am 1. Februar 2016 mit mindestens 160 Stundenkilometern durch die Stadt und überfuhren mehrere rote Ampeln. An einer Kreuzung kollidierte der Hauptangeklagte mit seinem Wagen mit dem Auto eines 69-jährigen Rentners.
25 Meter durch die Luft geflogen
Der getroffene Geländewagen flog etwa 25 Meter durch die Luft. Der Mann starb noch am Unfallort. Hamdi H. erlitt nur leichte Verletzungen.
Das Landgericht Berlin verurteilte ihn wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Er habe billigend den Tod anderer Menschen in Kauf genommen, hieß es zur Begründung. Der Mitangeklagte wurde wegen versuchten Mordes zu einer 13-jährigen Haftstrafe verurteilt.
Die lebenslange Freiheitsstrafe gegen den Hauptangeklagten bestätigte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18. Juni 2020 (AZ: 4 StR 482/19). Die Mordmerkmale der Heimtücke und der Tötung aus niedrigen Beweggründen seien korrekt festgestellt worden.
„Gerechte Strafe“
Das Bundesverfassungsgericht wies die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde zurück. Die Fachgerichte seien rechtmäßig von einem Tötungsvorsatz und nicht von einem fahrlässigen Handeln ausgegangen. Der Angeklagte habe gewusst, dass das Autorennen für andere Menschen tödlich enden könne. Das sei ihm gleichgültig gewesen.
Das Landgericht Berlin habe bei der Verurteilung wegen Mordes auch nicht nur auf die objektive Gefährlichkeit der Tat, sondern auch die Persönlichkeit, die psychische Verfassung, die Motive des Angeklagten und seine Einstellung zum Autofahren abgestellt. Seine Strafe stehe damit in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zu seinem Verschulden.