Sven Richwin ist einer der beiden deutschen Anwälte von Maja T., die seit knapp einem Jahr in Budapest vor Gericht steht. Im Juni 2024 war die non-binäre Person rechtswidrig ausgeliefert worden. T. wird vorgeworfen, gemeinsam mit weiteren in Deutschland vor Gericht stehenden Beschuldigten im Februar 2023 mehrere Personen im Umfeld des rechtsextremen „Tag der Ehre“ in Budapest angegriffen und teils schwer verletzt zu haben.
epd: Herr Richwin, Maja T. könnten in Ungarn bis zu 24 Jahren Haft drohen. Was wäre in Deutschland das maximale Strafmaß für die T. vorgeworfenen Taten?
Sven Richwin: In Deutschland läge die Höchststrafe für die behaupteten Körperverletzungen bei zehn Jahren, für die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung bei fünf Jahren. Selbst bei einer Mehrzahl der Vorwürfe und entsprechender Gesamtstrafenbildung dürften in Deutschland 15 Jahre Haft nicht überschritten werden.
epd: Sind Ihnen in Ungarn vergleichbare Fälle der Androhung eines so hohen Strafmaßes bei ähnlichen Deliktvorwürfen bekannt?
Richwin: Derart hohe Haftstrafen von 24 Jahren sind im ungarischen System durchaus möglich, aber extrem unüblich, wie uns Anwaltskolleginnen und -kollegen vor Ort berichtet haben. Insbesondere dann, wenn gar keine Mordvorwürfe im Raum stehen.
epd: Der Linken-Europaabgeordnete Martin Schirdewan sprach von einem „politisch motivierten Schauprozess“. Sehen Sie das ebenso?
Richwin: Ja. Maja T. ist die einzige Person aus dem Kreis der Beschuldigten, die in Ungarn vor Gericht steht. Das heißt, Maja T. ist das Beispiel, an dem das gesamte Geschehen aus Sicht der Staatsanwaltschaft aufgezogen wird. Individuelle Schuldvorwürfe gegen Maja T. bleiben daher auch aus. Selbst andere körperlich geschädigt zu haben, wird Maja beispielsweise von der Staatsanwaltschaft gar nicht vorgeworfen. Die Zurechnung erfolgt über eine angebliche Gehilfen-Stellung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. Auch die angebliche kriminelle Vereinigung selbst wurde nicht näher beleuchtet, also im Sinne einer konkreten Hierarchie oder Maja T.s angebliche Stellung darin. Vor Ort wird Maja T. wie eine Trophäe vorgeführt.
epd: Inwiefern?
Richwin: Wenn die staatlichen ungarischen Medien vor Ort sind, wird die Inszenierung noch einmal verstärkt. Plötzlich tragen etwa die vermummten Sicherheitskräfte Maschinengewehre, um die angebliche Gefährlichkeit von Maja T. zu demonstrieren. Ministerpräsident Viktor Orbán selbst und andere Teile seiner Regierung bemühen sich fortwährend, sich gegen Maja zu positionieren.
Maja T. bildet als queere, antifaschistische Person aus dem westlichen Ausland quasi das perfekte Feindbild für Orbáns Wahlkampfpropaganda (in Ungarn wird im April gewählt, Anm. d. Red.). Noch während des Prozesses wurde „die Antifa“ in Ungarn verboten, um auch keinen Zweifel aufkommen zu lassen, welches Urteil Orbán erwartet. Kundgebungen, die den Prozess thematisieren, sind seitdem in Budapest nicht mehr möglich. Rechtsextreme Aufmärsche vor dem Gericht bleiben von den Behörden hingegen unangetastet.
epd: Entsprachen die ungarischen Ermittlungs- und Verfahrensstandards denen eines fairen Strafverfahrens?
Richwin: Nein, die ungarischen Akten wurden etwa erst später im Prozess auch für Maja ins Deutsche übersetzt, während die deutschen Unterlagen bereits zeitig für die Staatsanwaltschaft ins Ungarische übersetzt wurden. Maja T. sitzt getrennt von dem ungarischen Verteidiger im Saal – immer gefesselt und an einer Leine – dem Einzelrichter gegenüber. Eine tatsächliche Beweisaufnahme findet kaum statt. In der Regel werden Mutmaßungen aneinandergereiht und größtenteils aus Akten vorgelesen, ohne dass dies originär geprüft würde. Hypothesen der deutschen Ermittler werden so zu unbestreitbaren Tatsachen. Den Eindruck, dass ein Urteil bereits feststeht, hatte man leider schon von Anfang an.
epd: Die Berliner Generalstaatsanwaltschaft sagt, sie hat die Auslieferung seinerzeit unter der Bedingung bewilligt, dass Maja T. auf ihren Wunsch nach Deutschland zurück überstellt wird, sollte sie zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt werden.
Richwin: Eine solche Zusage gibt es grundsätzlich. Der „Umrechnungsmaßstab“ ist allerdings schwer zu prognostizieren. In Deutschland gilt generell ein Höchstmaß von 15 Jahren für zeitige Freiheitsstrafen. Auch die erschwerten Haftbedingungen der Untersuchungshaft dürften zu einem anderen „Umrechnungsschlüssel“ führen als eine 1:1-Übertragung. Diese Unwägbarkeiten einer Einigung zwischen ungarischen und deutschen Behörden könnten eine Rücküberstellung erheblich verzögern.