Ampel will Gehsteigdemos von Abtreibungsgegnern verbieten

Laut Spiegel soll es sogenannte Gehsteigdemos bald nicht mehr geben. Als Gehsteigbelästigung werden Protestaktionen von Abtreibungsgegnern in der Nähe von Beratungsstellen oder Arztpraxen bezeichnet.

Im März versammelten sich in München rund 1.500 Menschen um am sogenannten Marsch fürs Leben teilzunehmen (Archivbild)
Im März versammelten sich in München rund 1.500 Menschen um am sogenannten Marsch fürs Leben teilzunehmen (Archivbild)Imago / aal.photo

Gehsteigdemos vor Schwangerenberatungsstellen oder Praxen, die Abtreibungen durchführen, soll es laut Spiegel bald nicht mehr geben. Bundesjustiz- und Bundesfamilienministerium einigten sich demnach auf einen Gesetzentwurf, der die sogenannte Gehsteigbelästigung verbieten soll. Bundesfamilienministerin Lisa Paus (Grüne) wolle das Gesetzgebungsverfahren „zügig abschließen“.

Als Gehsteigbelästigung werden Protestaktionen von Abtreibungsgegnern in der Nähe von Beratungsstellen, Krankenhäusern oder Arztpraxen bezeichnet, die Schwangerschaftskonfliktberatungen anbieten oder Schwangerschaftsabbrüche durchführen.

Besonders prominent: Der Fall Hänel

Städte wie Frankfurt hatten mehrmals vergeblich versucht, Demonstrationen von Lebensschützern vor Beratungsstellen zu verbieten. Die Stadt verlor zuletzt im vergangenen Jahr vor Gericht. Zugleich waren es Abtreibungsgegner, die den Streit um das sogenannte Werbeverbot für Abtreibungen befeuert hatten. Eine von ihnen hatte die Gießener Ärztin Kristina Hänel angezeigt. Hänel hatte Informationen zu Abtreibungen auf ihrer Homepage veröffentlicht und wurde schließlich verurteilt. Die Debatte darüber führte nach langem Diskussionen zur Streichung des entsprechenden Paragrafen 219a im Strafgesetzbuch.

Im Juni hatte Paus angekündigt, ein Gesetzentwurf sei fast fertig und werde in Kürze vorgelegt. Bereits in ihrem Koalitionsvertrag hatten sich SPD, Grüne und FDP auf eine solche Reform verständigt.

Nach derzeitiger Gesetzeslage ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich rechtswidrig; er bleibt jedoch straflos, wenn er in den ersten zwölf Wochen vorgenommen wird. Zudem muss die Schwangere sich zuvor beraten lassen, und zwischen Beratung und Abbruch müssen mindestens drei Tage liegen. Ausdrücklich nicht rechtswidrig ist eine Abtreibung nach einer Vergewaltigung sowie bei Gefahr für das Leben oder die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren.