Im Herbst und Winter erschütterten gleich mehrere Fälle tödlicher Gewalt gegen Frauen die Öffentlichkeit. In Österreich gestand ein Ex-Partner den Mord an einer 31-jährigen Frau in Graz, die als Influencerin bekannt war. In Frankreich gingen Tausende auf die Straße, um mehr Schutz für Frauen zu fordern. Derweil hat Italien einen eigenen Straftatbestand „Femizid“ ins Strafgesetzbuch aufgenommen – ein Schritt, der die Debatte auch in Deutschland erneut befeuert hat.
Nach jüngsten Daten der Vereinten Nationen wurden 2024 weltweit rund 50.000 Frauen und Mädchen von ihrem Partner oder einem Familienangehörigen getötet – im Schnitt 137 pro Tag, also fast alle zehn Minuten eine Tat. Insgesamt zählten die UN für 2024 etwa 83.000 vorsätzliche Tötungen von Frauen und Mädchen, in rund 60 Prozent der Fälle waren Partner oder Angehörige die Täter. Femizide seien häufig Teil eines „Kontinuums von Gewalt“, das mit Kontrolle, Drohungen und Belästigungen beginne, erklärte die UN-Frauenorganisation UN Women. Die Staaten müssten deutlich mehr tun, um diese Eskalationen zu verhindern und Täter zur Verantwortung zu ziehen.
Wie Staaten auf diese Forderung reagieren, unterscheidet sich deutlich. In mehreren Ländern ist Femizid inzwischen als eigener Straftatbestand im Strafrecht verankert, vor allem in Lateinamerika, wo Staaten wie Mexiko, Argentinien und Brasilien den Mord an Frauen aus geschlechtsspezifischen Motiven ausdrücklich benennen und härter bestrafen.
In Europa ist dieser Weg bislang die Ausnahme. Auch in Deutschland wird die Einführung eines eigenen Straftatbestands seit Jahren diskutiert, bislang jedoch ohne Ergebnis. Femizide werden strafrechtlich als Mord oder Totschlag verfolgt; geschlechtsspezifische Motive gelten nicht als eigener Tatbestand, sondern fließen in die Strafzumessung ein.
Ob ein eigener Straftatbestand „Femizid“ tatsächlich zu mehr Schutz für Frauen beitragen würde, ist unter Fachleuten umstritten. Die Organisation „Terre des femmes“ fordere bislang keine Einführung eines neuen Straftatbestands, erklärt Sina Tonk, Bereichsleiterin bei der Frauenrechtsorganisation. Zwar könne eine solche Regelung „eine gesellschaftliche Signalwirkung haben und den Mord an einer Frau, weil sie eine Frau ist, als extremste Form der Gewalt an Frauen anerkennen“. Ohne eine konsequente Anwendung des Strafrechts bestehe aber die Gefahr, dass ein eigener Paragraf „nur symbolischen Charakter“ habe.
Ähnlich argumentiert die Bochumer Sozialwissenschaftlerin Julia Habermann, die vor einer Überschätzung strafrechtlicher Reformen warnt. Ein neuer Tatbestand „nur als Zeichen der Anerkennung der Verwerflichkeit der Taten“ sei wenig überzeugend, zumal Femizide bereits heute als Mord verfolgt und mit der höchsten Strafe des deutschen Strafrechts geahndet werden könnten.
Seit Juli 2023 nennt Paragraf 46 Absatz 2 des Strafgesetzbuches „geschlechtsspezifische“ Motive ausdrücklich als strafverschärfenden Beweggrund. Habermann bewertet diesen Ansatz grundsätzlich als sinnvoller als neue Tatbestände. Allerdings könne die Reform nur dann Wirkung entfalten, wenn der Begriff des „geschlechtsspezifischen Beweggrundes“ inhaltlich gefüllt werde. Es brauche eine begleitende Diskussion darüber, warum die geschlechtsbasierte Motivation stärker berücksichtigt werden solle und wann diese als gegeben angesehen werden könne. Justizpraktikerinnen und -praktiker würden entsprechende Kategorien vor allem dann anwenden, wenn sie ihnen selbst eine hohe Bedeutung beimäßen.
Dass bestehende Regelungen in der Praxis oft ins Leere laufen, darin sehen sowohl Tonk als auch Habermann ein zentrales Problem. In der Rechtspraxis würden geschlechtsspezifische Motive bei Tötungsdelikten nicht einheitlich erkannt oder benannt. Theorie und Praxis klafften häufig auseinander, kritisiert Tonk. Habermann verweist darauf, dass etwa in Lateinamerika, wo Femizide als eigener Straftatbestand existieren, Gesetze nicht automatisch angewendet würden. Wenn Richterinnen und Richter in einer Tat keine geschlechtsbezogene Motivation erkennen, komme auch ein entsprechender Tatbestand nicht zur Anwendung. Uneinheitliche Auslegungen von Macht- und Besitzansprüchen oder die mangelhafte Berücksichtigung vorangegangener Gewalt trügen dazu bei, dass strukturelle Gewaltverhältnisse in einzelnen Verfahren unsichtbar blieben.
Wirksame Prävention gegen Femizide müsse weit früher ansetzen. „Terre des Femmes“ fordert vor allem verpflichtende Schulungen für Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sowie einen besseren institutionellen Schutz für gewaltbetroffene Frauen. Dazu gehöre auch, Gewaltschutz konsequent vor Sorge- und Umgangsrecht zu stellen, da Nachtrennungsgewalt und eskalierende Kontrolle häufig Vorstufen tödlicher Gewalt seien.
Julia Habermann plädiert darüber hinaus für einen grundlegenden Haltungswechsel: Gewalt müsse breiter verstanden werden – als Zusammenspiel von körperlicher, psychischer, sozialer und finanzieller Gewalt, häufig verbunden mit Kontrolle in Partnerschaften. Prävention erfordere deshalb nicht nur rechtliche Instrumente, sondern eine gesellschaftliche Auseinandersetzung mit Geschlechterverhältnissen, Macht und Rollenbildern.